Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4, Die Staatseinrichtungen. 107 
und steigt bei höherem Einkommen 
von mehr als bis einschl. in Stufen von um je 
Mark Mark Mark Mark 
900 3000 100 3 
3000 15 000 300 12 
15 000 18000 500 18 
18000 24000 500 21 
24000 30 000 500 24 
Bei Einkommen von mehr als 30000 Mk. steigt 
die Steuer in Stufen von je 1000 Mk. um je 40 Mk, 
Von den Einkommen, die den Betrag von 500 Mk. 
nicht übersteigen, wird eine Einkommensteuer nicht 
erhoben. 
Eine Ausnahme gilt in folgender Beziehung: 
Es haben 
a) deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte so- 
wie deren Hinterbliebene, die ihren Wohnsitz im 
Großherzogtum haben und neben ihren in einem 
anderen Bundesstaate zu versteuernden Ge- 
halten, Pensionen oder Wartegeldern weiteres Ein- 
kommen beziehen, 
b) diejenigen Personen, die, ohne daß die Vor- 
aussetzungen der allgemeinen Steuerpflicht im 
Großherzogtume für sie vorliegen, mit einem Ein- 
kommen aus Grundbesitz, Gewerbe- oder Handels- 
anlagen und sonstigen gewerblichen Betriebsstätten 
sowie aus staatlichen Gehalten, Wartegeldern und 
Pensionen steuerpflichtig sind, 
ihr bezügliches Einkommen, wenn es den Betrag 
von 500 Mk. nicht übersteigt, nach folgenden Sätzen 
zu versteuern: 
Einkommen 
bis einschließlich mit 
50 Mark 0,60 Mark,
	        
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