Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

108 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
Einkommen 
von mehr als bis einschließlich mit 
Mark Mark Mark 
50 100 1,20 
100 200 1,80 
200 400 2,40 
400 500 3,60 
Von der Einkommensteuer sind befreit: der 
Großherzog und die Mitglieder der Großherzoglichen 
Familie, die am Großherzoglichen Hof beglaubigten 
Gesandten usw. sowie ihr Gefolge und Gesinde, die- 
jenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen 
Grundsätzen oder nach besonderen mit anderen Staaten 
getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Be- 
freiung von der Einkommensteuer zusteht, ferner 
Kirchen, Pfarreien, Schulen und die Universität Jena, 
Armen- und Krankenanstalten usw., die als milde 
Stiftungen anerkannt sind, sowie schließlich die 
Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Knappschafts- 
kassen, desgleichen die Thüringische Versicherungs- 
anstalt (vgl. das später über diese Gesagte). 
Gewisse Einkommen bleiben gleichfalls steuer- 
frei. Es seien erwähnt das Militäreinkommen der 
Personen des Unteroffizier- und Gemeinenstandes, 
sowie während der Zugehörigkeit zu einem in der 
Kriegsformation befindlichen Teile des Heeres oder 
der Marine das Militäreinkommen aller Angehörigen 
des aktiven Heeres und der aktiven Marine, sodann 
die Pensionen aller Art, die Unfall-, Invaliditäts- und 
Altersrenten, die eventuellen Einkommen der Stu- 
dierenden und Schüler höherer Lehranstalten, das 
Einkommen von Almosenempfängern usw. 
2. Die Abgabe von dem Reinertrage der Eisen- 
bahnen im Großherzogtume nach Maßgabe der be- 
stehenden gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Be- 
stimmungen, und zwar heißt es im Gesetz vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.