108 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
Einkommen
von mehr als bis einschließlich mit
Mark Mark Mark
50 100 1,20
100 200 1,80
200 400 2,40
400 500 3,60
Von der Einkommensteuer sind befreit: der
Großherzog und die Mitglieder der Großherzoglichen
Familie, die am Großherzoglichen Hof beglaubigten
Gesandten usw. sowie ihr Gefolge und Gesinde, die-
jenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen
Grundsätzen oder nach besonderen mit anderen Staaten
getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf Be-
freiung von der Einkommensteuer zusteht, ferner
Kirchen, Pfarreien, Schulen und die Universität Jena,
Armen- und Krankenanstalten usw., die als milde
Stiftungen anerkannt sind, sowie schließlich die
Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Knappschafts-
kassen, desgleichen die Thüringische Versicherungs-
anstalt (vgl. das später über diese Gesagte).
Gewisse Einkommen bleiben gleichfalls steuer-
frei. Es seien erwähnt das Militäreinkommen der
Personen des Unteroffizier- und Gemeinenstandes,
sowie während der Zugehörigkeit zu einem in der
Kriegsformation befindlichen Teile des Heeres oder
der Marine das Militäreinkommen aller Angehörigen
des aktiven Heeres und der aktiven Marine, sodann
die Pensionen aller Art, die Unfall-, Invaliditäts- und
Altersrenten, die eventuellen Einkommen der Stu-
dierenden und Schüler höherer Lehranstalten, das
Einkommen von Almosenempfängern usw.
2. Die Abgabe von dem Reinertrage der Eisen-
bahnen im Großherzogtume nach Maßgabe der be-
stehenden gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Be-
stimmungen, und zwar heißt es im Gesetz vom