4. Die Staatseinrichtungen. 109
25. Februar 1903: Eine Abgabe ist zu entrichten
‘von dem Einkommen aus dem Betriebe der für den
öffentlichen Verkehr benutzten Eisenbahnen, die der
Eisenbahnverkehrsordnung unterliegen und sich nicht
im Besitze des Staates befinden. Die Abgabe wird
nach dem im einzelnen Jahre aufkommenden Rein-
ertrage berechnet und stuft sich nach dessen Höhe
dergestalt ab, daß von einem Reinertrage bis zu ein-
schließlich vier Prozent des Anlagekapitals 1/so dieses
Ertrages zu entrichten ist, bei einem höheren Rein-
ertrage aber außerdem: von dem Mehrertrage über
vier bis zu fünf Prozent einschließlich !/so
dieses Ertragsanteils, von dem Mehrertrage über fünf
bis zu sechs Prozent einschließlich Yıo
dieses Ertragsanteiles, von dem Mehrertrage über
sechs Prozent ?2/ıo dieses Ertragsanteiles.
Insoweit die Staatsangehörigen Sachsen-Weimars,
von den eben dargelegten Staatssteuern abgesehen,
auch zu Gemeindesteuern herangezogen werden
können, wird auf das später über die Gemeinde-
lasten Gesagte Bezug genommen.
Hinsichtlich der vom Reiche festgesetzten in-
direkten Steuern, wie der Salz-, Branntwein-, Brau-,
Zucker-, Spielkarten-, Wechselstempel-, Schaum-
wein- usw, Steuer, wird auf die betreffenden Reichs-
gesetze verwiesen.
Dem Finanzdepartement des Staatsministeriums
unterstellt ist die Generaldirektion des „Thü-
ringischen Zoll- und Steuervereins“ als die
Zentralstelle für die Verwaltung der Zölle und in-
direkten Reichssteuern in denjenigen Staaten, die sich
vertragsmäßig zum „Thüringischen Zoll- und Steuer-
verein“ (früher Zoll- und Handelsverein) zusammen-
geschlossen haben. Es sind dies Preußen, Sachsen-
Weimar-BEisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-