Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 109 
25. Februar 1903: Eine Abgabe ist zu entrichten 
‘von dem Einkommen aus dem Betriebe der für den 
öffentlichen Verkehr benutzten Eisenbahnen, die der 
Eisenbahnverkehrsordnung unterliegen und sich nicht 
im Besitze des Staates befinden. Die Abgabe wird 
nach dem im einzelnen Jahre aufkommenden Rein- 
ertrage berechnet und stuft sich nach dessen Höhe 
dergestalt ab, daß von einem Reinertrage bis zu ein- 
schließlich vier Prozent des Anlagekapitals 1/so dieses 
Ertrages zu entrichten ist, bei einem höheren Rein- 
ertrage aber außerdem: von dem Mehrertrage über 
vier bis zu fünf Prozent einschließlich !/so 
dieses Ertragsanteils, von dem Mehrertrage über fünf 
bis zu sechs Prozent einschließlich Yıo 
dieses Ertragsanteiles, von dem Mehrertrage über 
sechs Prozent ?2/ıo dieses Ertragsanteiles. 
Insoweit die Staatsangehörigen Sachsen-Weimars, 
von den eben dargelegten Staatssteuern abgesehen, 
auch zu Gemeindesteuern herangezogen werden 
können, wird auf das später über die Gemeinde- 
lasten Gesagte Bezug genommen. 
Hinsichtlich der vom Reiche festgesetzten in- 
direkten Steuern, wie der Salz-, Branntwein-, Brau-, 
Zucker-, Spielkarten-, Wechselstempel-, Schaum- 
wein- usw, Steuer, wird auf die betreffenden Reichs- 
gesetze verwiesen. 
Dem Finanzdepartement des Staatsministeriums 
unterstellt ist die Generaldirektion des „Thü- 
ringischen Zoll- und Steuervereins“ als die 
Zentralstelle für die Verwaltung der Zölle und in- 
direkten Reichssteuern in denjenigen Staaten, die sich 
vertragsmäßig zum „Thüringischen Zoll- und Steuer- 
verein“ (früher Zoll- und Handelsverein) zusammen- 
geschlossen haben. Es sind dies Preußen, Sachsen- 
Weimar-BEisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen- 
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.