110 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer
und Reuß jüngerer Linie. Nach Artikel 2 des Ver-
trages vom 20. November 1889 erfolgt die Erhebung
und Verwaltung der Zölle und Reichssteuern im
Thüringischen Zoll- und Steuervereine unter der
Leitung einer den obersten Landesfinanzbehörden
unterstellten gemeinsamen Direktivbehörde in Erfurt
mit der amtlichen Bezeichnung „Generaldirektor
des Thüringischen Zoll- und Steuerver-
eins“. Dem Generaldirektor sind Hauptsteuer-
ämter oder, soweit in einzelnen Vereinsstaaten und
Staatsgebieten die Hauptamts-Bezirksorganisation nicht
besteht, die mit der Erhebung und Verwaltung der
Zölle und Reichssteuern befaßten Steuerstellen
unmittelbar unterstellt. In jedem Staate oder Staats-
gebiete, in welchem die Hauptamts-Bezirksorganisation
nicht eingeführt ist, werden eine oder mehrere Steuer-
stellen als „Bezirkssteuerämter“ beauftragt, an
Stelle von Hauptämtern hauptamtliche Geschäfte
wahrzunehmen.
Nicht in den Thüringischen Zoll- und Steuer-
verein miteingeschlossen sind das Vordergericht Ost-
heim und das Amt Allstedt mit Oldisleben. Hin-
sichtlich dieser Gebiete jedoch ist dem General-
direktor des Thüringischen Zoll- und Steuervereins
zu Erfurt in der Eigenschaft eines Großherzog-
lichen General-Zolldirektors die Verwaltung
der Zölle und indirekten Steuern übertragen worden.
Auch hat ®r in genannter Eigenschaft die Dienst-
aufsicht über das im Großherzogtum angestellte
Kontrolle- und Erhebungspersonal, unbeschadet der
nach dieser Richtung hin dem „Generaldirektor des
Thüringischen Zoll- und Steuervereins“ zustehenden
Befugnisse.
Das Gebiet des Vereins ist in Bezirkssteuer-
inspektionen eingeteilt. Solche liegen in Erfurt,