Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

110 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß älterer 
und Reuß jüngerer Linie. Nach Artikel 2 des Ver- 
trages vom 20. November 1889 erfolgt die Erhebung 
und Verwaltung der Zölle und Reichssteuern im 
Thüringischen Zoll- und Steuervereine unter der 
Leitung einer den obersten Landesfinanzbehörden 
unterstellten gemeinsamen Direktivbehörde in Erfurt 
mit der amtlichen Bezeichnung „Generaldirektor 
des Thüringischen Zoll- und Steuerver- 
eins“. Dem Generaldirektor sind Hauptsteuer- 
ämter oder, soweit in einzelnen Vereinsstaaten und 
Staatsgebieten die Hauptamts-Bezirksorganisation nicht 
besteht, die mit der Erhebung und Verwaltung der 
Zölle und Reichssteuern befaßten Steuerstellen 
unmittelbar unterstellt. In jedem Staate oder Staats- 
gebiete, in welchem die Hauptamts-Bezirksorganisation 
nicht eingeführt ist, werden eine oder mehrere Steuer- 
stellen als „Bezirkssteuerämter“ beauftragt, an 
Stelle von Hauptämtern hauptamtliche Geschäfte 
wahrzunehmen. 
Nicht in den Thüringischen Zoll- und Steuer- 
verein miteingeschlossen sind das Vordergericht Ost- 
heim und das Amt Allstedt mit Oldisleben. Hin- 
sichtlich dieser Gebiete jedoch ist dem General- 
direktor des Thüringischen Zoll- und Steuervereins 
zu Erfurt in der Eigenschaft eines Großherzog- 
lichen General-Zolldirektors die Verwaltung 
der Zölle und indirekten Steuern übertragen worden. 
Auch hat ®r in genannter Eigenschaft die Dienst- 
aufsicht über das im Großherzogtum angestellte 
Kontrolle- und Erhebungspersonal, unbeschadet der 
nach dieser Richtung hin dem „Generaldirektor des 
Thüringischen Zoll- und Steuervereins“ zustehenden 
Befugnisse. 
Das Gebiet des Vereins ist in Bezirkssteuer- 
inspektionen eingeteilt. Solche liegen in Erfurt,
	        
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