Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

118 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
Hinsichtlich der öffentlichen Impfärzte 
bestimmt die Ausführungsverordnung vom 17. Februar 
1875 zum Reichsimpfgesetz vom 8. April 1874, daß 
die Arztbezirke gleichzeitig auch Impfbezirke bilden 
und dementsprechend der Bezirksarzt auch als Impf- 
arzt zuständig ist; jedoch kann das Staatsministerium 
aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Geschäfte des 
Impfarztes in einzelnen Bezirken oder einzelnen 
Teilen desselben ausnahmsweise auch einem besonders 
hierzu zu verpflichtenden anderen Arzte übertragen. 
Entsprechend den Bezirksärzten sind im Groß- 
herzogtum auch Bezirkstierärzte angestellt, und 
zwar für jeden Verwaltungsbezirk einer. Die 
Bezirkstierärzte sind die sachverständigen Beamten 
für die auf Tierheilkunde bezüglichen polizeilichen 
oder gerichtlichen Angelegenheiten. Sie haben in 
Ansehung der Tiere dieselben ÖObliegenheiten wie 
der Bezirksarzt in betreff von Menschen; nur sind 
sie zur unentgeltlichen Behandlung kranker Tiere 
keinesfalls verpflichtet. Ihre Anstellung wird bedingt 
durch die Befähigung zur tierärztlichen Praxis, und 
zwar gilt die tierärztliche Hochschule zu 
Dresden als die bei Berücksichtigung der Bewerber 
maßgebliche Anstalt. 
Erwähnt sei an dieser Stelle auch, daß für die ein- 
zelnen Arztbezirke amtliche Fleischbeschauer eventuell 
die zuständigen Tierärzte zur Prüfung des für den 
menschlichen Genuß bestimmten Fleisches angestellt sind. 
Vgl. des Näheren Reichsgesetz vom 14. Mai 1879. 
Medizinalpersonen in weiterem Sinne sind die 
Apotheker und deren wissenschaftliches Hilfspersonal. 
Bezüglich der ersteren besagt die Medizinalordnung 
vom 1. Juli 1858, daß es die Hauptpflicht der Apo- 
theker ist, die ihnen durch das Staatsministerium vor- 
geschriebenen Arzneimittel sowie diejenigen, welche 
ein Arzt außerdem verlangt, stets in gehöriger Güte
	        
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