118 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
Hinsichtlich der öffentlichen Impfärzte
bestimmt die Ausführungsverordnung vom 17. Februar
1875 zum Reichsimpfgesetz vom 8. April 1874, daß
die Arztbezirke gleichzeitig auch Impfbezirke bilden
und dementsprechend der Bezirksarzt auch als Impf-
arzt zuständig ist; jedoch kann das Staatsministerium
aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Geschäfte des
Impfarztes in einzelnen Bezirken oder einzelnen
Teilen desselben ausnahmsweise auch einem besonders
hierzu zu verpflichtenden anderen Arzte übertragen.
Entsprechend den Bezirksärzten sind im Groß-
herzogtum auch Bezirkstierärzte angestellt, und
zwar für jeden Verwaltungsbezirk einer. Die
Bezirkstierärzte sind die sachverständigen Beamten
für die auf Tierheilkunde bezüglichen polizeilichen
oder gerichtlichen Angelegenheiten. Sie haben in
Ansehung der Tiere dieselben ÖObliegenheiten wie
der Bezirksarzt in betreff von Menschen; nur sind
sie zur unentgeltlichen Behandlung kranker Tiere
keinesfalls verpflichtet. Ihre Anstellung wird bedingt
durch die Befähigung zur tierärztlichen Praxis, und
zwar gilt die tierärztliche Hochschule zu
Dresden als die bei Berücksichtigung der Bewerber
maßgebliche Anstalt.
Erwähnt sei an dieser Stelle auch, daß für die ein-
zelnen Arztbezirke amtliche Fleischbeschauer eventuell
die zuständigen Tierärzte zur Prüfung des für den
menschlichen Genuß bestimmten Fleisches angestellt sind.
Vgl. des Näheren Reichsgesetz vom 14. Mai 1879.
Medizinalpersonen in weiterem Sinne sind die
Apotheker und deren wissenschaftliches Hilfspersonal.
Bezüglich der ersteren besagt die Medizinalordnung
vom 1. Juli 1858, daß es die Hauptpflicht der Apo-
theker ist, die ihnen durch das Staatsministerium vor-
geschriebenen Arzneimittel sowie diejenigen, welche
ein Arzt außerdem verlangt, stets in gehöriger Güte