4. Die Staatseinrichtungen. 119
und Menge vorrätig zu halten und zu verabreichen.
Das Staatsministerium ist auch berechtigt, die Her-
stellung von erforderlichen Einrichtungen in der
Apotheke nötigenfalls auf Kosten des Apothekers auch
gegen seinen Willen zu bewirken, wobei der Rechts-
weg über die Notwendigkeit und den Umfang solcher
Herstellung ausgeschlossen ist. Die Apotheken stehen
unter Aufsicht des Bezirksarztes, welcher berechtigt
ist, dieselben jederzeit zu besuchen und zu revidieren.
Nimmt er Mängel und Unordnungen wahr, so hat er,
wenn Vorstellungen dagegen nicht fruchten, Anzeige
an das Staatsministerium zu erstatten.
Die Medizinalordnung von 1858 bestimmte, daß
das Apothekergewerbe nur in einer mit einem
Privilegium versehenen Apotheke ausgeübt
werden dürfe, vorbehältlich der vor 1858 bereits be-
standenen Konzessionsberechtigungen. Diese Vor-
schrift ist durch Gesetz vom 8. März 1905 dahin
abgeändert worden, daß derjenige, welcher das Apo-
thekergewerbe außerhalb einer mit einem Privilegium
versehenen Apotheke betreiben will, einer Konzession
des Staatsministeriums bedarf. Die Konzession aber
wird abhängig gemacht von dem Vorhandensein eines
Bedürfnissess und zweckmäßig belegener und be-
schaffener Räumlichkeiten, worüber die Gemeinde-
behörden und der Bezirksausschuß zu hören sind.
Der Betrieb des Apothekergewerbes außerhalb einer
privilegierten Apotheke ist einer jährlichen Be-
triebsabgabe unterworfen, deren Höhe das Staats-
ministerium nach dem Ertrage des Betriebes bestimmt.
Innerhalb eines Bezirkes, für den Verbietungs-
rechte gegen Anlegung weiterer Apotheken als Be-
standteile des Privilegs einer oder mehrerer Apotheken
verliehen worden sind, werden Apotheken, solange
die Verbietungsrechte bestehen, ohne Einwilligung
des oder der Berechtigten nicht konzessioniert.