Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 119 
und Menge vorrätig zu halten und zu verabreichen. 
Das Staatsministerium ist auch berechtigt, die Her- 
stellung von erforderlichen Einrichtungen in der 
Apotheke nötigenfalls auf Kosten des Apothekers auch 
gegen seinen Willen zu bewirken, wobei der Rechts- 
weg über die Notwendigkeit und den Umfang solcher 
Herstellung ausgeschlossen ist. Die Apotheken stehen 
unter Aufsicht des Bezirksarztes, welcher berechtigt 
ist, dieselben jederzeit zu besuchen und zu revidieren. 
Nimmt er Mängel und Unordnungen wahr, so hat er, 
wenn Vorstellungen dagegen nicht fruchten, Anzeige 
an das Staatsministerium zu erstatten. 
Die Medizinalordnung von 1858 bestimmte, daß 
das Apothekergewerbe nur in einer mit einem 
Privilegium versehenen Apotheke ausgeübt 
werden dürfe, vorbehältlich der vor 1858 bereits be- 
standenen Konzessionsberechtigungen. Diese Vor- 
schrift ist durch Gesetz vom 8. März 1905 dahin 
abgeändert worden, daß derjenige, welcher das Apo- 
thekergewerbe außerhalb einer mit einem Privilegium 
versehenen Apotheke betreiben will, einer Konzession 
des Staatsministeriums bedarf. Die Konzession aber 
wird abhängig gemacht von dem Vorhandensein eines 
Bedürfnissess und zweckmäßig belegener und be- 
schaffener Räumlichkeiten, worüber die Gemeinde- 
behörden und der Bezirksausschuß zu hören sind. 
Der Betrieb des Apothekergewerbes außerhalb einer 
privilegierten Apotheke ist einer jährlichen Be- 
triebsabgabe unterworfen, deren Höhe das Staats- 
ministerium nach dem Ertrage des Betriebes bestimmt. 
Innerhalb eines Bezirkes, für den Verbietungs- 
rechte gegen Anlegung weiterer Apotheken als Be- 
standteile des Privilegs einer oder mehrerer Apotheken 
verliehen worden sind, werden Apotheken, solange 
die Verbietungsrechte bestehen, ohne Einwilligung 
des oder der Berechtigten nicht konzessioniert.
	        
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