4, Die Staatseinrichtungen. 121
2. Die Medizinal(Landes-, Heil- und
Pflege-)anstalten.
Von hervorragender Bedeutung sind die Groß-
herzoglichen Landesheilanstaltenin Jena.
Nach der Verordnung vom 15. März 1902 be-
stehen dieselben aus zwei getrennt verwalteten und
je mit einer Kasseverwaltung ausgestatteten Anstalten,
nämlich aus den Großherzoglich Sächsischen klinischen
Landesanstalten nebst Hebammenlehranstalt an der
Gesamtuniversität Jena und aus der Großherzoglich
Sächsischen Landes-Irrenheilanstalt und psychia-
trischen Klinik in der Universitätsstadt Jena,
Die klinischen Landesanstalten teilen sich in die
medizinische Klinik, die medizinische Poliklinik, die
chirurgische Klinik, die Augenklinik, die Ohrenklinik
und die Frauenklinik nebst Hebammenlehranstalt.
Jede der Kliniken ist einem der medizinischen Fakultät
angehörenden Direktor unterstellt.
Die Landes-Irrenheilanstalt und psychiatrische
Klinik untersteht einem zugleich als Universitätslehrer
wirkenden Direktor.
Für beide Anstalten gemeinschaftlich ist ein
„Verwaltungsdirektorium der Großherzog-
lich Sächsischen Landesheilanstalten in
Jena“ mit dem Sitz in Jena eingerichtet. Das Amt
des Vorsitzenden dieses Verwaltungsdirektoriums ist
einem Mitglied des Ministerialdepartements des Innern
übertragen. Mitglieder sind der jeweilige Direktor
der Irrenheilanstalt und psychiatrischen Klinik und
einer der Direktoren der klinischen Landesanstalten,
den diese auf je drei Jahre wählen. Ein weiteres
Mitglied ist vom Ministerialdepartement des Innern
bestellt. Dem Verwaltungsdirektorium liegt die. Auf-
sicht über die Landesheilanstalten im allgemeinen wie
die Leitung der Gesamtverwaltung der klinischen
Landesanstalten nebst Hebammenlehranstalt im be-