Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4, Die Staatseinrichtungen. 121 
2. Die Medizinal(Landes-, Heil- und 
Pflege-)anstalten. 
Von hervorragender Bedeutung sind die Groß- 
herzoglichen Landesheilanstaltenin Jena. 
Nach der Verordnung vom 15. März 1902 be- 
stehen dieselben aus zwei getrennt verwalteten und 
je mit einer Kasseverwaltung ausgestatteten Anstalten, 
nämlich aus den Großherzoglich Sächsischen klinischen 
Landesanstalten nebst Hebammenlehranstalt an der 
Gesamtuniversität Jena und aus der Großherzoglich 
Sächsischen Landes-Irrenheilanstalt und psychia- 
trischen Klinik in der Universitätsstadt Jena, 
Die klinischen Landesanstalten teilen sich in die 
medizinische Klinik, die medizinische Poliklinik, die 
chirurgische Klinik, die Augenklinik, die Ohrenklinik 
und die Frauenklinik nebst Hebammenlehranstalt. 
Jede der Kliniken ist einem der medizinischen Fakultät 
angehörenden Direktor unterstellt. 
Die Landes-Irrenheilanstalt und psychiatrische 
Klinik untersteht einem zugleich als Universitätslehrer 
wirkenden Direktor. 
Für beide Anstalten gemeinschaftlich ist ein 
„Verwaltungsdirektorium der Großherzog- 
lich Sächsischen Landesheilanstalten in 
Jena“ mit dem Sitz in Jena eingerichtet. Das Amt 
des Vorsitzenden dieses Verwaltungsdirektoriums ist 
einem Mitglied des Ministerialdepartements des Innern 
übertragen. Mitglieder sind der jeweilige Direktor 
der Irrenheilanstalt und psychiatrischen Klinik und 
einer der Direktoren der klinischen Landesanstalten, 
den diese auf je drei Jahre wählen. Ein weiteres 
Mitglied ist vom Ministerialdepartement des Innern 
bestellt. Dem Verwaltungsdirektorium liegt die. Auf- 
sicht über die Landesheilanstalten im allgemeinen wie 
die Leitung der Gesamtverwaltung der klinischen 
Landesanstalten nebst Hebammenlehranstalt im be-
	        
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