122 Il. Das Großherzogtum als Staat usw.
sonderen ob. Auch ist ihm die administrative Auf-
sicht und Fürsorge hinsichtlich der zu den Landes-
heilanstalten gehörigen Gebäude übertragen.
Eine zweite Landes-Irrenheil- und Pflegeanstalt,
zugleich auch Landes-Siechenanstalt ist das Karl
Friedrich-Hospital zu Blankenhain Es
war ursprünglich nur für wenige Kranke berechnet,
bis 1854 seine Verlegung in das Schloß zu Blanken-
hain erfolgte. Die Mittel zur Erweiterung wurden
größtenteils durch die Großherzogin-Großfürstin Maria
Pawlowna gewährt, nach deren Gemahl das Hospital
seinen Namen erhalten hat.
An dritter Stelle ist das Landkrankenhaus
zu Eisenach zu erwähnen, das vom Staat und von
der Stadt Eisenach gemeinsam unterhalten wird.
Neben den drei genannten Anstalten existiert
im Großherzogtum eine große Anzahl sonstiger,
städtischer oder privater Krankenhäuser, Kliniken und
Pflegeanstalten. Bezüglich der Aufnahme in dieselben
sind die betreffenden Statuten maßgebend. Besonderes
gilt nur für die Aufnahme von Idioten in Idioten-
anstalten. Vgl. Gesetz über die Fürsorge für Idioten
vom 8. Oktober 1900 sowie Höchste Verordnung
vom 19. Juni 1901 und Ministerialverordnung vom
5. Juli 19012.
Es sei endlich an dieser Stelle noch des Groß-
herzoglichen Bades Berka a. I. Erwähnung
getan, das seit 1898 als Stahl-, Moor-, Kiefernadel-
und Sandbad (früher auch Schwefelbad) vom Staat
an die Gemeinde Berka a. I. verpachtet ist. Die
Verwaltung liegt in den Händen eines Badekommissars,
62 Die Aufnahme eines Idioten in eine Idiotenanstalt
setzt den Antrag einer Person voraus, der die elterliche
Gewalt oder die sonstige gesetzliche Vertretung zusteht.
In gewissen Fällen kann der Antrag auch vom Vormund-
schaftsgericht oder-vom Gemeindevorstand ausgehen.