Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

122 Il. Das Großherzogtum als Staat usw. 
sonderen ob. Auch ist ihm die administrative Auf- 
sicht und Fürsorge hinsichtlich der zu den Landes- 
heilanstalten gehörigen Gebäude übertragen. 
Eine zweite Landes-Irrenheil- und Pflegeanstalt, 
zugleich auch Landes-Siechenanstalt ist das Karl 
Friedrich-Hospital zu Blankenhain Es 
war ursprünglich nur für wenige Kranke berechnet, 
bis 1854 seine Verlegung in das Schloß zu Blanken- 
hain erfolgte. Die Mittel zur Erweiterung wurden 
größtenteils durch die Großherzogin-Großfürstin Maria 
Pawlowna gewährt, nach deren Gemahl das Hospital 
seinen Namen erhalten hat. 
An dritter Stelle ist das Landkrankenhaus 
zu Eisenach zu erwähnen, das vom Staat und von 
der Stadt Eisenach gemeinsam unterhalten wird. 
Neben den drei genannten Anstalten existiert 
im Großherzogtum eine große Anzahl sonstiger, 
städtischer oder privater Krankenhäuser, Kliniken und 
Pflegeanstalten. Bezüglich der Aufnahme in dieselben 
sind die betreffenden Statuten maßgebend. Besonderes 
gilt nur für die Aufnahme von Idioten in Idioten- 
anstalten. Vgl. Gesetz über die Fürsorge für Idioten 
vom 8. Oktober 1900 sowie Höchste Verordnung 
vom 19. Juni 1901 und Ministerialverordnung vom 
5. Juli 19012. 
Es sei endlich an dieser Stelle noch des Groß- 
herzoglichen Bades Berka a. I. Erwähnung 
getan, das seit 1898 als Stahl-, Moor-, Kiefernadel- 
und Sandbad (früher auch Schwefelbad) vom Staat 
an die Gemeinde Berka a. I. verpachtet ist. Die 
Verwaltung liegt in den Händen eines Badekommissars, 
62 Die Aufnahme eines Idioten in eine Idiotenanstalt 
setzt den Antrag einer Person voraus, der die elterliche 
Gewalt oder die sonstige gesetzliche Vertretung zusteht. 
In gewissen Fällen kann der Antrag auch vom Vormund- 
schaftsgericht oder-vom Gemeindevorstand ausgehen.
	        
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