4. Die Staatseinrichtungen. 125
Pflegschaft stehen und sich nicht im Konkurs be-
finden bzw. ihre Zahlungen eingestellt haben.
Zu Mitgliedern der Handelskammer wählbar
sind Personen, die mindestens 25 Jahre alt sind und
die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, jedoch
mit Ausnahme der Prokuristen und der von Handels-
gesellschaften, Personen weiblichen Geschlechts usw.
Bevollmächtigten.
Die Wahlen erfolgen nach Wahlbezirken und
Wahlabteilungen. Jeder Verwaltungsbezirk bildet
einen Wahlbezirk. Im vierten Wahlbezirk (Dermbach)
wird in zwei, in jedem der übrigen Wahlbezirke in
drei Abteilungen gewählt.
Die Handelskammer, die nach außen hin durch
ihren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ver-
treten wird, unterliegt der Aufsicht des Staats-
ministeriums, welches berechtigt ist, sie aufzulösen.
In der Aufsicht über Handel und Gewerbe im
Großherzogtum wird das Staatsministerium nach einer
speziellen Richtung hin durch den „Fabrik-
inspektor“ unterstützt, der gemäß der 'Ministerial-
bekanntmachung vom 1. Februar 1879 die Fabrik-
betriebe im Großherzogtum daraufhin zu überwachen
hat, daß die $$ 135 bis 1389a und 120 Absatz 3 der
Gewerbeordnung beachtet werden (Bestimmungen über
die Beschäftigung von Kindern, jugendlichen Per-
sonen usw., Verpflichtung zum Besuch von Fort-
bildungsschulen).. Dem Fabrikinspektor stehen die
amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden zu, die
auch verpflichtet sind, ihn bei Ausübung seiner Amts-
tätigkeit zu unterstützen. Im übrigen gilt er als
ständiger Beauftragter der Bezirksdirektoren und des
Staatsministeriums und hat sich zwecks Abstellung
von Mißständen usw. mit diesen Behörden ins Ein-
vernehmen zu setzen.
Der Förderung des Gewerbes im Groß-