Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 125 
Pflegschaft stehen und sich nicht im Konkurs be- 
finden bzw. ihre Zahlungen eingestellt haben. 
Zu Mitgliedern der Handelskammer wählbar 
sind Personen, die mindestens 25 Jahre alt sind und 
die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, jedoch 
mit Ausnahme der Prokuristen und der von Handels- 
gesellschaften, Personen weiblichen Geschlechts usw. 
Bevollmächtigten. 
Die Wahlen erfolgen nach Wahlbezirken und 
Wahlabteilungen. Jeder Verwaltungsbezirk bildet 
einen Wahlbezirk. Im vierten Wahlbezirk (Dermbach) 
wird in zwei, in jedem der übrigen Wahlbezirke in 
drei Abteilungen gewählt. 
Die Handelskammer, die nach außen hin durch 
ihren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ver- 
treten wird, unterliegt der Aufsicht des Staats- 
ministeriums, welches berechtigt ist, sie aufzulösen. 
In der Aufsicht über Handel und Gewerbe im 
Großherzogtum wird das Staatsministerium nach einer 
speziellen Richtung hin durch den „Fabrik- 
inspektor“ unterstützt, der gemäß der 'Ministerial- 
bekanntmachung vom 1. Februar 1879 die Fabrik- 
betriebe im Großherzogtum daraufhin zu überwachen 
hat, daß die $$ 135 bis 1389a und 120 Absatz 3 der 
Gewerbeordnung beachtet werden (Bestimmungen über 
die Beschäftigung von Kindern, jugendlichen Per- 
sonen usw., Verpflichtung zum Besuch von Fort- 
bildungsschulen).. Dem Fabrikinspektor stehen die 
amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden zu, die 
auch verpflichtet sind, ihn bei Ausübung seiner Amts- 
tätigkeit zu unterstützen. Im übrigen gilt er als 
ständiger Beauftragter der Bezirksdirektoren und des 
Staatsministeriums und hat sich zwecks Abstellung 
von Mißständen usw. mit diesen Behörden ins Ein- 
vernehmen zu setzen. 
Der Förderung des Gewerbes im Groß-
	        
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