Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

9 1. Gesch. d. Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach. 
berger Kapitulation vom 19. Mai 1547 gingen die 
Kurwürde und die Kurlande auf die Albertinische 
Linie über. Als jedoch im Jahre 1552 der Vertreter 
der Ernestinischen Linie, Johann Friedrich, im wesent- 
lichen wieder in seine Länder eingesetzt wurde und 
er im Jahre 1554 mit dem Kurfürsten August von 
Sachsen von der Albertinischen Linie den Naumburger 
Vertrag geschlossen hatte, bestand im großen und 
ganzen wieder die frühere Verteilung, und nunmehr 
vollzog sich innerhalb der Ernestinischen 
Lande eine Reihe weiterer Trennungen. Johann 
Friedrich starb im Jahre 1554. Die Weimarische 
Linie setzt sich in seinem Sohn Johann Wilhelm ®, 
dann in dessen Sohn Johann fort. Von den drei 
Söhnen Johanns ist Wilhelm (1640—1662) der Stifter 
der neueren Linie Weimar. Wilhelms Söhne nahmen 
im Jahre 1672 eine Teilung vor, derzufolge zu schei- 
den waren Johann Ernst II, als Vertreter der Linie 
Weimar, Adolf Wilhelm als Vertreter der Linie 
Eisenach, Johann Georg als der Vertreter der Linie 
Marksubl und endlich Bernhard als Vertreter der 
Linie Jena, Die Linie Marksuhl starb 1668, die 
Linie Jena 1690 aus, sodaß die Linie Weimar wieder 
den Bestand erhielt, den sie unter Johann hatte. 
Im Jahre 1709 nun trat Ernst August I. als Mit- 
regent neben seinem Oheim Wilhelm Ernst in die 
Regierung ein und brachte im Jahre 1724 mit Zu- 
stimmung Wilhelm Ernsts das Recht der Primogenitur 
zur Durchführung, so daß nunmehr eine weitere 
Landesteilung zwischen den Nachfolgern ausgeschlossen 
war. Im Jahre 1728 starb Wilhelm Ernst. Von 
nun an regierte Ernst August I. allein. Im Jahre 
24. April 1547, durch die der Kurfürst Johann Friedrich 
in Gefangenschaft geriet. 
8 Gestorben 1573.
	        
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