4. Die Staatseinrichtungen. 129
Die Handwerkskammer bildet ständige Aus-
schüsse; auch können für einzelne Fälle außer-
ordentliche Ausschüsse gebildet werden. Ständige
Ausschüsse sind der Ausschuß für das Lehr-
lingswesen, der Berufungsausschuß zur Ent-
scheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der
Prüfungsausschüsses und der Rechnungsaus-
schuß.
Die Kosten der Handwerkskammer werden von
den Gemeinden des Großherzogtums nach dem
Verhältnis der Gesamtbeträge des zur staatlichen
Einkommensteuer veranlagten Einkommens aus den
Handwerksbetrieben getragen. Die Gemeinden hin-
wiederum sind ermächtigt, die auf sie entfallenden
Kostenanteile auf die einzelnen Handwerksbetriebe
umzulegen.
Dem Staatsministerium, Departement des Innern,
untersteht nächst den Behörden und Instituten für
Handel, Gewerbe und Handwerk eine Reihe von
technischen Anstalten, die sich mit demEich-
und Geräteprüfungswesen befassen.
Dem Eichwesen im Großherzogtum liegt die
Verordnung vom 7. Oktober 1853 zugrunde, die in-
folge der Maß- und Gewichtsordnung vom 17. August
1868 verschiedene Nachträge erfahren hat.
Für die Wahrnehmung der Eichangelegenheiten
im Großherzogtum bestehen ein Obereichamtin
Weimar sowie Eichämterin Weimar, Eise-
nach, Jena, Neustadt a. O., Apolda und
Ilmenau.
Das Obereichamt besteht aus zwei Mitgliedern,
welche vermöge ihrer wissenschaftlichen und tech-
nischen Durchbildung die Gewähr für eine vorschrifts-
mäßige Ausführung der ihnen obliegenden ‚Geschäfte
zu geben haben. Das geschäftsleitende Mitglied des
Knetsch, Sachsen-Weimar-Eisenach. 9