Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 129 
Die Handwerkskammer bildet ständige Aus- 
schüsse; auch können für einzelne Fälle außer- 
ordentliche Ausschüsse gebildet werden. Ständige 
Ausschüsse sind der Ausschuß für das Lehr- 
lingswesen, der Berufungsausschuß zur Ent- 
scheidung über Beanstandungen von Beschlüssen der 
Prüfungsausschüsses und der Rechnungsaus- 
schuß. 
Die Kosten der Handwerkskammer werden von 
den Gemeinden des Großherzogtums nach dem 
Verhältnis der Gesamtbeträge des zur staatlichen 
Einkommensteuer veranlagten Einkommens aus den 
Handwerksbetrieben getragen. Die Gemeinden hin- 
wiederum sind ermächtigt, die auf sie entfallenden 
Kostenanteile auf die einzelnen Handwerksbetriebe 
umzulegen. 
Dem Staatsministerium, Departement des Innern, 
untersteht nächst den Behörden und Instituten für 
Handel, Gewerbe und Handwerk eine Reihe von 
technischen Anstalten, die sich mit demEich- 
und Geräteprüfungswesen befassen. 
Dem Eichwesen im Großherzogtum liegt die 
Verordnung vom 7. Oktober 1853 zugrunde, die in- 
folge der Maß- und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868 verschiedene Nachträge erfahren hat. 
Für die Wahrnehmung der Eichangelegenheiten 
im Großherzogtum bestehen ein Obereichamtin 
Weimar sowie Eichämterin Weimar, Eise- 
nach, Jena, Neustadt a. O., Apolda und 
Ilmenau. 
Das Obereichamt besteht aus zwei Mitgliedern, 
welche vermöge ihrer wissenschaftlichen und tech- 
nischen Durchbildung die Gewähr für eine vorschrifts- 
mäßige Ausführung der ihnen obliegenden ‚Geschäfte 
zu geben haben. Das geschäftsleitende Mitglied des 
Knetsch, Sachsen-Weimar-Eisenach. 9
	        
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