Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

132 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
geräte für Gleichstrom mit einem Meßbereich bis zu 
200 Ampere errichtet worden. Prüfinspektor ist der 
Direktor der präzisionstechnischen Anstalten. 
Statistischen Zwecken, namentlich in Beziehung 
auf Handel und Gewerbe, dient das am 1. Juli 1864 
ins Leben gerufene Statistische Bureau ver- 
einigter Thüringischer Staatenzu Weimar. 
Außer dem Großherzogtum sind an ihm das Herzog- 
tum Sachsen-Altenburg und die Fürstentümer Schwarz- 
burg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß 
ältere Linie und Reuß jüngere Linie beteiligt. 
III. Die Angelegenheiten der Landwirtschaft usw. 
Zur Wahrung der landwirtschaftlichen Interessen 
sind im Großherzogtum sogenannte landwirt- 
schaftliche Vereine begründet worden. Die- 
selben sind in Hauptvereinen zusammen- 
geschlossen, und zwar besteht in jedem Verwaltungs- 
bezirk ein landwirtschaftlicher Hauptverein. Haupt- 
vereine und Vereine sind rechtsfähige Vereine im 
Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Zur Vermittlung des Verkehrs unter den land- 
wirtschaftlichen Vereinen und Hauptvereinen wurde 
im Jahre 1865 die „Landwirtschaftliche Zen- 
tralstelle“ errichtet. Sie dient den landwirtschaft- 
lichen Interessen nach außen hin und ist gleichzeitig 
das beratende Organ der Staatsregierung in landwirt- 
schaftlichen Angelegenheiten. 
Die Zentralstelle setzt sich zusammen aus den 
Vorsitzenden der Hauptvereine in den fünf Ver- 
waltungsbezirken des Großherzogtums und einem 
Staatskommissar, der das geschäftsführende 
Mitglied ist. Weiterhin ist der Zentralstelle ein 
ständiger Sekretär beigegeben und werden ferner zur 
Vertretung des mittleren und kleineren landwirt-
	        
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