Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 137 
Gesetz vom 17. November 1869 errichtete, durch 
Gesetz vom 16. September 1897 und zahlreiche Nach- 
träge neu geregelte Institut hat den Zweck, zur 
Förderung des Realkredits?! Geld verzinslich aus- 
zuleihen, zugleich aber auch verziuslich aufzu- 
nehmen. Als Staatsanstalt untersteht die 
Landeskreditkasse dem Ministerialdepartement des 
Innern. Der Staat haftet für ihre Verbindlichkeiten. 
Der Vorstand der Landeskreditkasse besteht 
aus einem geschäftsleitenden Direktor und einem 
aus drei Mitgliedern bestehenden Beleihungs- 
ausschuß. In DBehinderungsfällen wird der ge- 
schäftsleitende Direktor nach der Bestimmung des 
Staatsministeriums durch ein Mitglied des Beleihungs- 
ausschusses oder einen sonst geeigneten Beamten 
vertreten. Zur Überwachung der Landeskreditkasse 
und ihrer Organe sind zwei vom Landtag er- 
nannte ständige Kommissare vorhanden, denen 
das Recht zusteht, jederzeit Einsicht in die Akten 
und Bücher der Anstalt zu verlangen, den Vorstand 
um Auskunft über den Stand der Geschäfte zu er- 
suchen usw. Vor allem steht es auch den Komis- 
saren zu, in Gemeinschaft mit dem Staatsministerium 
die jährlich zu legende Rechnung festzustellen, die 
alsdann dem Landtag”mitzuteilen ist. 
Die Großherzoglichen Rechnungsämter, mit Aus- 
nahme des am Sitz der Landeskreditkasse befindlichen 
Rechnungsamts zu Weimar, bilden die Agenturen der 
Landeskreditkasse und erhalten für ihre dieser ge- 
widmete Tätigkeit eine vom Ministerialdepartement 
des Innern im Einvernehmen mit dem Finanz- 
departement festzustellende Vergütung. 
Von dem Reingewinn der Landeskreditkasse 
71 Sicherheit durch Grundstücksverpfändung er- 
forderlich! Siehe das weiter unten Gesagte.
	        
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