4. Die Staatseinrichtungen. 137
Gesetz vom 17. November 1869 errichtete, durch
Gesetz vom 16. September 1897 und zahlreiche Nach-
träge neu geregelte Institut hat den Zweck, zur
Förderung des Realkredits?! Geld verzinslich aus-
zuleihen, zugleich aber auch verziuslich aufzu-
nehmen. Als Staatsanstalt untersteht die
Landeskreditkasse dem Ministerialdepartement des
Innern. Der Staat haftet für ihre Verbindlichkeiten.
Der Vorstand der Landeskreditkasse besteht
aus einem geschäftsleitenden Direktor und einem
aus drei Mitgliedern bestehenden Beleihungs-
ausschuß. In DBehinderungsfällen wird der ge-
schäftsleitende Direktor nach der Bestimmung des
Staatsministeriums durch ein Mitglied des Beleihungs-
ausschusses oder einen sonst geeigneten Beamten
vertreten. Zur Überwachung der Landeskreditkasse
und ihrer Organe sind zwei vom Landtag er-
nannte ständige Kommissare vorhanden, denen
das Recht zusteht, jederzeit Einsicht in die Akten
und Bücher der Anstalt zu verlangen, den Vorstand
um Auskunft über den Stand der Geschäfte zu er-
suchen usw. Vor allem steht es auch den Komis-
saren zu, in Gemeinschaft mit dem Staatsministerium
die jährlich zu legende Rechnung festzustellen, die
alsdann dem Landtag”mitzuteilen ist.
Die Großherzoglichen Rechnungsämter, mit Aus-
nahme des am Sitz der Landeskreditkasse befindlichen
Rechnungsamts zu Weimar, bilden die Agenturen der
Landeskreditkasse und erhalten für ihre dieser ge-
widmete Tätigkeit eine vom Ministerialdepartement
des Innern im Einvernehmen mit dem Finanz-
departement festzustellende Vergütung.
Von dem Reingewinn der Landeskreditkasse
71 Sicherheit durch Grundstücksverpfändung er-
forderlich! Siehe das weiter unten Gesagte.