Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

I, Gesch. d. Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach. 5 
1741 starb mit Wilhelm Heinrich die Linie Eisenach 
aus. Ernst August I. vereinigte sie mit Weimar zum 
Herzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach. 
1748 folgte Ernst August Konstantin in der Regierung, 
Bei seinem Tode im Jahre 1759 war sein Sohn Karl 
August, geboren 1757, noch minderjährig, weswegen 
laut testamentarischer Verfügung die Herzogin-Witwe 
Anna Amalia bis zum Jahre 1775 die Regentschaft 
führte. Während der hierauf folgenden höchstbe- 
deutsamen* dreiundfünfzigjäbrigen Regierung Karl 
Augusts erhielt Sachsen-Weimar-Eisenach einen be- 
trächtlichen Gebietszuwachs.. Gemäß Art. 25 der 
Rheinbundsakte verloren die in Sachsen-Weimar- 
Eisenach eingeschlossenen reichsritterschaftlichen 
Territorien ihre Selbständigkeit. Weiterhin ver- 
pflichtete sich Preußen durch Art. 37 der Wiener 
Kongreßakte, an Sachsen-Weimar-Eisenach ein Gebiet 
von zirka 77700 Einwohnern abzutreten. Zum Teil 
wurde das abzutretende Besitztum bereits durch die 
Wiener Kongreßakte selbst bestimmt, zum anderen 
Teil fand eine nachträgliche Regelung durch besondere 
preußisch-weimarische Verträge statt. Der Zuwachs 
umfaßte den heutigen Neustädter Kreis, den größten 
Teil des sogenannten Eisenacher Oberlandes, die 
Herrschaften Blankenhain und Niederkranichfeld, das 
Amt Tautenburg, die Ordenskommenden Zwätzen, 
Lehesten und Liebstädt sowie eine Reihe von 
sonstigen, zerstreut im weimarischen Kreise gelegenen 
Ortschaften. Im Jahre 1821 endlich kam noch das 
Senioratsamt Oldisleben, das bisher der gothaischen 
Linie angehörte, gegen eine Entschädigung an Weimar. 
* Eingehendes über Karl August in den Schriften: 
Xaver Wegele, Karl August, Großherzog von Sachsen- 
Weimar, 1850; J. A. Droysen, Karl August und die 
deutsche Politik, 1857; A. Schöll, Carl-August-Büchlein. 
Weimar 1857. 
1 *
	        
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