Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

138 Il. Das Großherzogtum als Staat usw. 
fließen 10 °/o in den zur Deckung etwaiger Ausfälle 
bestimmten Beservefonds, falls und solange dieser 
nicht 6 °/o der Verbindlichkeiten der Anstalt erreicht 
hat, Im übrigen fällt der Reingewinn der Staatskasse 
anheim. 
Die Landeskreditkasse leiht gegen Bestellung 
genügender Sicherheit durch im Großherzog- 
tum belegene Grundbesitzungen oder den 
Grundstücken gleichgestellte Berechtigungen, sowie 
an inländische Gemeinden Kapitale, jedoch nicht unter 
200 Mark verzinslich mit der Bedingung aus, daß 
nicht unter !/ga vom Hundert jährlich, neben dem 
Überschuß des fortlaufenden, vom ganzen ursprüng- 
lichen Kapital zu zahlenden Zinsenbetrags, zur Til- 
gung des Kapitals verwendet werde. Der Zinsfuß 
der von der Großherzoglichen Landeskreditkasse 
auszuleihenden Kapitalien ist durch Höchste Ver- 
ordnung vom 21. August 1907 auf 41/4 %/o jährlich 
festgesetzt worden. Auch haben die Darlehnsschuldner 
das bei dem Verkaufe der vierprozentigen Schuld- 
verschreibungen ?? etwa entstehende Disagio zu über- 
nehmen. Daneben bewendet es dabei, daß, solange 
der Kurs der 31/sprozentigen Schuldverschreibungen 
unter ihrem Nennwerte bleibt, Darlehne mit 38/4 %/o 
Verzinsung denjenigen gewährt werden können, welche 
mit der Auszahlung des Darlehns in 3!/gzprozentigen 
Schuldverschreibungen zum Nennwerte oder Gewährung 
des Darlehens unter Anrechnung des bei dem Ver- 
kaufe der 3l/aprozentigen Schuldverschreibungen sich 
ergebenden Disagios einverstanden sind. Die Zinsen 
sind zugleich mit. der Tilgungsrente in halbjährigen 
oder vierteljährlichen, in den Schuldurkunden be- 
stimmten Terminen zu entrichten. Die Kapitale sind 
von seiten der verleihenden Kasse in der Regel 
3 Über diese siehe das weiter unten Gesagte.
	        
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