Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 139 
unkündbar. Nur in gewissen Fällen, namentlich wenn 
der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt 
oder unsicher wird, ist die Zurückziehung des Dar- 
lehens nach vorausgegangener dreimonatiger Kündigung 
statthaft. Von seiten des Darlehensempfängers sind 
die Kapitale jederzeit einer, jedoch »ur am 2. Januar 
und 1. Juli zulässigen, sechsmonatigen Kündigung 
unterworfen, sofern nicht vertraglich etwas anderes 
vereinbart war. Die Gesuche um Bewilligung von 
Darlehen sind bei demjenigen Rechnungsamt anzu- 
bringen, in dessen Bezirk die dargebotenen Unter- 
pfandsstücke liegen. Sind diese im Bezirk des 
Rechnungsamtes Weimar gelegen, so ist das Gesuch 
unmittelbar an die Landeskreditkasse zu richten. 
Zur Förderung der Bodenkultur ist die Landes- 
kreditkasse ermächtigt, an Angehörige des Groß- 
herzogtums „Meliorationsdarlehen“ bis zu einem 
Gesamtbetrage von 500000 Mark auszuleihen. Der 
jährliche Zins beträgt 2!/s vom Hundert, wogegen 
auch mindestens 2!/a vom Hundert jährlich neben 
dem Überschusse des fortlaufenden, vom ganzen 
ursprünglichen Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrages 
zur Tigung des Kapitals zu verwenden sind. 
Zur Gewinnung ihrer Mittel für die Ausleihung 
von Kapitalien nimmt die Landeskreditkasse mit 
100 teilbare Kapitale in Beträgen von nicht unter 
200 Mk. und nicht über 3000 Mk. anlehnsweise gegen 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber, auf, 
Hinsichtlich dieser Schuldverschreibungen bestimmt 
der zweite Nachtrag vom 3. Februar 1908 zur Aus- 
führungsverordnung betreffend das Gesetz. vom 
16. September 1897 über die Landeskreditkasse, daß 
die Schuldverschreibungen in fünf Serien zu 3000, 
1000, 500, 300 und 200 Mk. ausgefertigt werden. 
Die Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse 
können auch in Buchschulden: auf den Namen eines
	        
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