4. Die Staatseinrichtungen. 139
unkündbar. Nur in gewissen Fällen, namentlich wenn
der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt
oder unsicher wird, ist die Zurückziehung des Dar-
lehens nach vorausgegangener dreimonatiger Kündigung
statthaft. Von seiten des Darlehensempfängers sind
die Kapitale jederzeit einer, jedoch »ur am 2. Januar
und 1. Juli zulässigen, sechsmonatigen Kündigung
unterworfen, sofern nicht vertraglich etwas anderes
vereinbart war. Die Gesuche um Bewilligung von
Darlehen sind bei demjenigen Rechnungsamt anzu-
bringen, in dessen Bezirk die dargebotenen Unter-
pfandsstücke liegen. Sind diese im Bezirk des
Rechnungsamtes Weimar gelegen, so ist das Gesuch
unmittelbar an die Landeskreditkasse zu richten.
Zur Förderung der Bodenkultur ist die Landes-
kreditkasse ermächtigt, an Angehörige des Groß-
herzogtums „Meliorationsdarlehen“ bis zu einem
Gesamtbetrage von 500000 Mark auszuleihen. Der
jährliche Zins beträgt 2!/s vom Hundert, wogegen
auch mindestens 2!/a vom Hundert jährlich neben
dem Überschusse des fortlaufenden, vom ganzen
ursprünglichen Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrages
zur Tigung des Kapitals zu verwenden sind.
Zur Gewinnung ihrer Mittel für die Ausleihung
von Kapitalien nimmt die Landeskreditkasse mit
100 teilbare Kapitale in Beträgen von nicht unter
200 Mk. und nicht über 3000 Mk. anlehnsweise gegen
Schuldverschreibungen auf den Inhaber, auf,
Hinsichtlich dieser Schuldverschreibungen bestimmt
der zweite Nachtrag vom 3. Februar 1908 zur Aus-
führungsverordnung betreffend das Gesetz. vom
16. September 1897 über die Landeskreditkasse, daß
die Schuldverschreibungen in fünf Serien zu 3000,
1000, 500, 300 und 200 Mk. ausgefertigt werden.
Die Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse
können auch in Buchschulden: auf den Namen eines