Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

144 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
nannten Behörden bestimmt worden, daß: Landes- 
zentralbehörde das Ministerialdepartement des Innern, 
höhere Verwaltungsbehörde der Bezirksausschuß, 
untere Verwaltungsbehörde der Bezirksdirektor ist 
und als Ortspolizeibehörden im Sinne der genannten 
Reichsgesetze die Gemeindevorstände gelten. 
Zur Entscheidung von Streitigkeiten auf dem 
Gebiet der Unfallversicherung dienen Schiedsgerichte. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes betreffend 
die Invaliditäts- und Altersversicherung 
besteht die „Thüringische Versicherungs- 
anstalt“ als gemeinsame Anstalt für das Groß- 
herzogtum sowie die Herzogtümer Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha und die 
Fürstentümer Schwarzburg-Sondershausen, Schwarz- 
burg-Rudolstadt, Reuß ä. L. und Reuß j. L. Auch 
für die Invaliditäts- und Altersversicherung bestehen 
Schiedsgerichte, und zwar, wie schon erwähnt, unter 
der Bezeichnung: Schiedsgerichte für Ar- 
beiterversicherung, eines in Weimar für den 
1., 2. und 5. Verwaltungsbezirk, das andere in Eise- 
nach für den 3. und 4. Verwaltungsbezirk. 
V. Die Militär-, Gendarmerie- und Feuerlöschangelegen- 
heiten. 
Unter dem 4./22. Februar 1867 wurde zwischen 
dem Großherzogtum und dem Königreich Preußen 
eine Militärkonvention abgeschlossen bzw. ratifiziert, 
dergemäß das Großherzogliche Militärkontingent vom 
1. Oktober 1867 ab unter Königlich Preußisches 
Kommando und Königlich Preußische Verwaltung 
trat. Unter dem 15. September 1873 wurde diese 
Konvention mit Gültigkeit vom 1. Oktober 1874 ab 
erneuert. Es beteiligten sich an ihr außer dem 
Großherzogtum auch die Herzogtümer Sachsen-Mei- 
ningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.