144 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
nannten Behörden bestimmt worden, daß: Landes-
zentralbehörde das Ministerialdepartement des Innern,
höhere Verwaltungsbehörde der Bezirksausschuß,
untere Verwaltungsbehörde der Bezirksdirektor ist
und als Ortspolizeibehörden im Sinne der genannten
Reichsgesetze die Gemeindevorstände gelten.
Zur Entscheidung von Streitigkeiten auf dem
Gebiet der Unfallversicherung dienen Schiedsgerichte.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes betreffend
die Invaliditäts- und Altersversicherung
besteht die „Thüringische Versicherungs-
anstalt“ als gemeinsame Anstalt für das Groß-
herzogtum sowie die Herzogtümer Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha und die
Fürstentümer Schwarzburg-Sondershausen, Schwarz-
burg-Rudolstadt, Reuß ä. L. und Reuß j. L. Auch
für die Invaliditäts- und Altersversicherung bestehen
Schiedsgerichte, und zwar, wie schon erwähnt, unter
der Bezeichnung: Schiedsgerichte für Ar-
beiterversicherung, eines in Weimar für den
1., 2. und 5. Verwaltungsbezirk, das andere in Eise-
nach für den 3. und 4. Verwaltungsbezirk.
V. Die Militär-, Gendarmerie- und Feuerlöschangelegen-
heiten.
Unter dem 4./22. Februar 1867 wurde zwischen
dem Großherzogtum und dem Königreich Preußen
eine Militärkonvention abgeschlossen bzw. ratifiziert,
dergemäß das Großherzogliche Militärkontingent vom
1. Oktober 1867 ab unter Königlich Preußisches
Kommando und Königlich Preußische Verwaltung
trat. Unter dem 15. September 1873 wurde diese
Konvention mit Gültigkeit vom 1. Oktober 1874 ab
erneuert. Es beteiligten sich an ihr außer dem
Großherzogtum auch die Herzogtümer Sachsen-Mei-
ningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha