4. Die Staatseinrichtungen. 145
sowie die Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt,
Reuß ältere und Reuß jüngere Linie, welche gleich-
falls sämtlich ihre .Kontingente der Krone Preußens
unterstellten. Zur Aufnahme der in den genannten
Bundesstaaten zur Aushebung gelangenden Wehr-
pflichtigen, insoweit letztere für den Infanteriedienst
taugen, sind durch die Konvention die Thüringischen
Infanterieregimenter Nr. 94, 95 und 96 be-
stimmt, von denen das 5. Thüringische In-
fanterieregiment Nr. 94 das Kontingent des
Großherzogtums bildet. Die für die übrigen Waffen
ausgehobenen Wehrpflichtigen sowie diejenigen für
den Infanteriedienst Ausgehobenen, welche zur Re-
krutierung der Kontingentsregimenter keine Ver-
wendung mehr finden können, leisten ihre aktive
Dienstpflicht in. den nächstgelegenen königlich preu-
Bischen Truppenteilen des betreffenden (XT.) Armee-
korps ab.
Die aus dem Großherzogtum ausgehobenen Wehr-
pflichtigen leisten, gleichgültig, ob sie in das Kon-
tingentsregiment eingestellt sind oder in anderen
Truppenteilen des Reichsheers dienen, dem Groß-
herzog den Fahneneid unter verfassungsgemäßer
Einschaltung der Gehorsamsverpflichtung gegen den
Kaiser. Die Besetzung der Stellen der Offiziere,
Fähnriche, Ärzte und Militärbeamten im Offiziersrang
beim Kontingentsregiment sowie die Versetzung der
Offiziere usw. von diesem Regiment wird direkt vom
Kaiser verfügt, unter Berücksichtigung jedoch der
Wünsche des Großherzogs. Die zum Kontingents-
regiment versetzten Offiziere usw. verpflichten sich
mittelst Handgelöbnisses, das Wohl und Beste des
Großherzogs als des Kontingentsherrn zu fördern und
Nachteile von demselben und vom Großherzogtum
abzuwenden. An sich gehören die Offiziere und die
im Öffüziersrang stehenden Militärbeamten der preu-
Knetsch,-Sachsen-Weimar-Eisenach. 10