Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 145 
sowie die Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt, 
Reuß ältere und Reuß jüngere Linie, welche gleich- 
falls sämtlich ihre .Kontingente der Krone Preußens 
unterstellten. Zur Aufnahme der in den genannten 
Bundesstaaten zur Aushebung gelangenden Wehr- 
pflichtigen, insoweit letztere für den Infanteriedienst 
taugen, sind durch die Konvention die Thüringischen 
Infanterieregimenter Nr. 94, 95 und 96 be- 
stimmt, von denen das 5. Thüringische In- 
fanterieregiment Nr. 94 das Kontingent des 
Großherzogtums bildet. Die für die übrigen Waffen 
ausgehobenen Wehrpflichtigen sowie diejenigen für 
den Infanteriedienst Ausgehobenen, welche zur Re- 
krutierung der Kontingentsregimenter keine Ver- 
wendung mehr finden können, leisten ihre aktive 
Dienstpflicht in. den nächstgelegenen königlich preu- 
Bischen Truppenteilen des betreffenden (XT.) Armee- 
korps ab. 
Die aus dem Großherzogtum ausgehobenen Wehr- 
pflichtigen leisten, gleichgültig, ob sie in das Kon- 
tingentsregiment eingestellt sind oder in anderen 
Truppenteilen des Reichsheers dienen, dem Groß- 
herzog den Fahneneid unter verfassungsgemäßer 
Einschaltung der Gehorsamsverpflichtung gegen den 
Kaiser. Die Besetzung der Stellen der Offiziere, 
Fähnriche, Ärzte und Militärbeamten im Offiziersrang 
beim Kontingentsregiment sowie die Versetzung der 
Offiziere usw. von diesem Regiment wird direkt vom 
Kaiser verfügt, unter Berücksichtigung jedoch der 
Wünsche des Großherzogs. Die zum Kontingents- 
regiment versetzten Offiziere usw. verpflichten sich 
mittelst Handgelöbnisses, das Wohl und Beste des 
Großherzogs als des Kontingentsherrn zu fördern und 
Nachteile von demselben und vom Großherzogtum 
abzuwenden. An sich gehören die Offiziere und die 
im Öffüziersrang stehenden Militärbeamten der preu- 
Knetsch,-Sachsen-Weimar-Eisenach. 10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.