148 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
welche gebildet wird von dem betreffenden Landwehr-
Bezirkskommandeur und dem betreffenden Bezirks-
direktor. In zweiter Instanz werden die Ersatz-
angelegenheiten von der „Oberersatzkommis-
sion“ wahrgenommen, die sich aus dem Kommandeur
der 83. Infanteriebrigade zu Erfurt und einem vom
Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des
Innern, beauftragten Referenten zusammensetzt. Er-
satzbehörden in dritter Instanz sind das
Königliche Generalkommando des XI. Armeekorps zu
Cassel und das Großherzogliche Staatsministerium,
Departement des Innern, das hinwiederum als Mini-
sterialinstanz zusammen mit dem Königlichen
Kriegsministerium in Berlin die sämtlichen Ersatz-
angelegenheiten leitet.
In Weimar besteht außer den genannten Militär-
behörden eine Prüfungskommission für Ein-
jährig-Freiwillige zur Abhaltung der entsprechen-
den Prüfungen. Vorsitzender ist der Zivilvorsitzende
der Oberersatzkommission, Beisitzer sind Offiziere
und Lehrer höherer Lehranstalten.
Zum Zweck der Unterstützung der Behörden
bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung,
Ruhe und Sicherheit, vornehmlich auch zur Ver-
hütung und leichteren Entdeckung von Verbrechen usw.
(Höchste Verordnung vom 1. Dezember 1847) ist
für das Großherzogtum ein Gendarmeriekorps
errichtet worden, welches unter der obersten Leitung
des Staatsministeriums, Departement des Innern, steht
und sich aus einem Chef, fünf Gendarmerie-Ober-
wachtmeistern (je einem für jeden Verwaltungsbezirk),
einem berittenen Wachtmeister, berittenen Gendarmen
und Fußgendarmen zusammensetzt. Der berittene
Wachtmeister und sieben berittene Gendarmen werden
als reitende Ordonnanzen zum Dienst für den Groß-