Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

148 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
welche gebildet wird von dem betreffenden Landwehr- 
Bezirkskommandeur und dem betreffenden Bezirks- 
direktor. In zweiter Instanz werden die Ersatz- 
angelegenheiten von der „Oberersatzkommis- 
sion“ wahrgenommen, die sich aus dem Kommandeur 
der 83. Infanteriebrigade zu Erfurt und einem vom 
Großherzoglichen Staatsministerium, Departement des 
Innern, beauftragten Referenten zusammensetzt. Er- 
satzbehörden in dritter Instanz sind das 
Königliche Generalkommando des XI. Armeekorps zu 
Cassel und das Großherzogliche Staatsministerium, 
Departement des Innern, das hinwiederum als Mini- 
sterialinstanz zusammen mit dem Königlichen 
Kriegsministerium in Berlin die sämtlichen Ersatz- 
angelegenheiten leitet. 
In Weimar besteht außer den genannten Militär- 
behörden eine Prüfungskommission für Ein- 
jährig-Freiwillige zur Abhaltung der entsprechen- 
den Prüfungen. Vorsitzender ist der Zivilvorsitzende 
der Oberersatzkommission, Beisitzer sind Offiziere 
und Lehrer höherer Lehranstalten. 
Zum Zweck der Unterstützung der Behörden 
bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, 
Ruhe und Sicherheit, vornehmlich auch zur Ver- 
hütung und leichteren Entdeckung von Verbrechen usw. 
(Höchste Verordnung vom 1. Dezember 1847) ist 
für das Großherzogtum ein Gendarmeriekorps 
errichtet worden, welches unter der obersten Leitung 
des Staatsministeriums, Departement des Innern, steht 
und sich aus einem Chef, fünf Gendarmerie-Ober- 
wachtmeistern (je einem für jeden Verwaltungsbezirk), 
einem berittenen Wachtmeister, berittenen Gendarmen 
und Fußgendarmen zusammensetzt. Der berittene 
Wachtmeister und sieben berittene Gendarmen werden 
als reitende Ordonnanzen zum Dienst für den Groß-
	        
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