Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 151 
Bemerkt sei schließlich, daß für die Mitglieder 
der Feuerwehren eine besondere Unfallversicherung 
besteht (Gesetz vom 17. März 1897 mit Nachtrag 
vom 25. Februar 1903). 
VI. Die Eisenbahn-, Chaussee- und Wegeangelegenheiten. 
Das Eisenbahnwesen im Großherzogtum hat in 
den letzten zwei Jahrzehnten durch die Anlage einer 
Reihe von Eisenbahnen eine mannigfache Ausgestaltung 
erfahren. Da die Linien durchweg über die Grenzen 
des Großherzogtums hinausin das Gebiet anderer Staaten 
hinübergeführt worden sind bzw. man von vornherein 
Verkehrsorte verschiedener Staaten miteinander ver- 
binden wollte, wurden entsprechende Staatsverträge 
zwischen den beteiligten Regierungen abgeschlossen. 
Wegen Herstellung der Bahn von Ober- 
röblingen a. H. nach Allstedt wurde zwischen 
dem Großherzogtum und Preußen der Staatsvertrag 
vom 21. Dezember 1888 abgeschlossen, wonach die 
Preußische Regierung die Bahn für eigene Rechnung 
ausführte, indes die Großherzoglich Sächsische Re- 
gierung unentgeltlich Grund und Boden hergab, unent- 
geltlich die Mitbenutzung der Ohausseen und sonstigen 
öffentlichen Wege gestattete und einen Zuschuß von 
50000 Mark gewährte. Etwaige Entschädigungs- 
ansprüche aus Anlaß des Bahnbetriebs gegen die 
Eisenbahnverwaltung sollen von den Großherzoglichen 
Gerichten und, soweit nicht Reichsgesetze platzgreifen, 
nach weimarischen Landesgesetzen beurteilt werden, 
vorausgesetzt, daß weimarisches Bahngebiet in Frage 
kommt. Das Großherzogtum hat sich den Ankauf 
der in seinem Gebiet gelegenen Bahnstrecke für den 
Fall vorbehalten, daß der Verkauf an einen Privat- 
unternehmer von Preußen in Erwägung gezogen wird. 
— Die Nebenbahn von Wutha nach Ruhla (Ab- 
zweig der Strecke von Gotha nach Eisenach) wird
	        
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