Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

152 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
betrieben durch die Aktiengesellschaft „Ruhlaer 
Eisenbahn“, deren abgeändertes Statut vom 1. Juli 
1901 laut Ministerialbekanntmachung vom 3. Juli 1901 
staatlich genehmigt wurde. Durch einen zwischen 
Sachsen-Weimar und Sachsen-Gotha abgeschlossenen 
Staatsvertrag vom 830. Dezember 1879 wurde die 
Gesellschaft bezüglich ihres Unternehmens dem all- 
gemeinen Aufsichtsrecht beider Regierungen unter- 
stellt. Eine Abänderung der Tarife oder der Fahr- 
pläne bedarf der Genehmigung beider Regierungen. — 
Der Staatsvertrag vom 3. Mai 1899 zwischen dem 
Großherzogtum, Preußen und Sachsen-Coburg-Gotha 
bestimmt über die Eisenbahn von Treffurt nach 
Hörschel. Preußen hat auch diese Bahn für eigene 
Rechnung ausgeführt, wogegen sich die beiden anderen 
Staaten verpflichteten, unentgeltlich Grund und Boden 
zur Verfügung zu stellen und die Mitbenutzung: der 
Chausseen usw. zu gestatten. Außerdem verpflichtete 
sich die Großherzogliche Regierung, zu den Bau- 
kosten einen Zuschuß von 600 000 Mark zu gewähren, 
die Herzoglich Coburg-Gothaische Regierung aber, 
der Großherzoglichen Regierung das ihr durch Um- 
gehung der gothaischen Flur Ebenshausen erwachsende 
Mehr an Grunderwerbskosten bis zum Betrag von 
16600 Mark zu erstatten. Die Genehmigung der 
Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt, unbeschadet der Züständigkeit des 
Reiches, durch die Preußische Regierung unter tun- 
lichster Berücksichtigung der Wünsche der Groß- 
herzoglichen und der Coburg-Gothaischen Regierung. 
Die beiden letzteren Regierungen haben sich auch 
für den Fall, daß Preußen den Verkauf der Bahn an 
ein Privatunternehmen in Erwägung zieht, den Ankauf 
ihrer Strecken vorbehalten. — Durch den Staats- 
vertrag zwischen Sachsen-Weimar, Preußen, Sachsen- 
Meiningen und Sachsen-Altenburg vom 23. April 1901
	        
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