Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

154 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
Staatsvertrag zwischen Sachsen- Weimar und Schwarz- 
burg-Rudolstadt vom 9. Juli 1906 sind die Be- 
stimmungen über die Herstellung und den Betrieb 
der Eisenbahn von Esperstedt nach Oldis- 
leben getroffen worden. Die genannten Regierungen: 
erklärten sich bereit, der Zentralverwaltung für 
Sekundärbahnen (H. Bachstein) zu Berlin die Kon- 
zession zum Bau und Betrieb der Eisenbahn zu 
erteilen. Die Inbetriebsetzung ist bereits erfolgt. 
Aus den Bestimmungen des Vertrags sei des näheren 
hervorgehoben, daß die Oberaufsicht über die Bahn 
im allgemeinen dem Großherzogtum zusteht, unbe- 
schadet des Aufsichtsrechts der Schwarzburgischen 
Regierung über ihre Bahnstrecke. Für den Fall, daß 
die projektierte Eisenbahn von Esperstedt nach 
Greußen zur Ausführung gelangt, ist die Zentral- 
verwaltung für Sekundärbahnen verpflichtet, die Strecke 
Esperstedt— Oldisleben gegen Erstattung des Anlage- 
kapitals zuzüglich der Kosten für Neuanlagen an den 
eventuellen Konzessionar der Gesamtstrecke abzu- 
treten. — Der Staatsvertrag zwischen dem Groß- 
herzogtum und Preußen vom 15. März 1907 betrifft 
den Bau der Eisenbahnen von Niederpöllnitz 
nach Münchenbernsdorf und von Geisanach 
Tann. Preußen übernimmt den Bau der Eisen- 
bahnen für eigene Rechnung; das Großherzogtum gibt 
unentgeltlich Grund und Boden her und gestattet die 
Benutzung der Chausseen usw. Die Feststellung der 
Tarife und Fahrpläne usw. geschieht durch Preußen 
unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche des 
Großherzogtums. Für den Fall, daß Preußen Eigen- 
tum und Betrieb der Bahnen an einen Unternehmer 
abgeben will, hat das Großherzogtum sich das Recht 
des Ankaufs vorbehalten. Die genannten beiden 
Eisenbahnen sind zurzeit?® noch nicht im Betrieb. 
"5 Ende 1908.
	        
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