154 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
Staatsvertrag zwischen Sachsen- Weimar und Schwarz-
burg-Rudolstadt vom 9. Juli 1906 sind die Be-
stimmungen über die Herstellung und den Betrieb
der Eisenbahn von Esperstedt nach Oldis-
leben getroffen worden. Die genannten Regierungen:
erklärten sich bereit, der Zentralverwaltung für
Sekundärbahnen (H. Bachstein) zu Berlin die Kon-
zession zum Bau und Betrieb der Eisenbahn zu
erteilen. Die Inbetriebsetzung ist bereits erfolgt.
Aus den Bestimmungen des Vertrags sei des näheren
hervorgehoben, daß die Oberaufsicht über die Bahn
im allgemeinen dem Großherzogtum zusteht, unbe-
schadet des Aufsichtsrechts der Schwarzburgischen
Regierung über ihre Bahnstrecke. Für den Fall, daß
die projektierte Eisenbahn von Esperstedt nach
Greußen zur Ausführung gelangt, ist die Zentral-
verwaltung für Sekundärbahnen verpflichtet, die Strecke
Esperstedt— Oldisleben gegen Erstattung des Anlage-
kapitals zuzüglich der Kosten für Neuanlagen an den
eventuellen Konzessionar der Gesamtstrecke abzu-
treten. — Der Staatsvertrag zwischen dem Groß-
herzogtum und Preußen vom 15. März 1907 betrifft
den Bau der Eisenbahnen von Niederpöllnitz
nach Münchenbernsdorf und von Geisanach
Tann. Preußen übernimmt den Bau der Eisen-
bahnen für eigene Rechnung; das Großherzogtum gibt
unentgeltlich Grund und Boden her und gestattet die
Benutzung der Chausseen usw. Die Feststellung der
Tarife und Fahrpläne usw. geschieht durch Preußen
unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche des
Großherzogtums. Für den Fall, daß Preußen Eigen-
tum und Betrieb der Bahnen an einen Unternehmer
abgeben will, hat das Großherzogtum sich das Recht
des Ankaufs vorbehalten. Die genannten beiden
Eisenbahnen sind zurzeit?® noch nicht im Betrieb.
"5 Ende 1908.