Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 155 
Hinsichtlich der übrigen, im Großherzogtum 
laufenden Bahnen ’® sowie hinsichtlich der noch vor- 
handenen Personenposten siehe das Reichskurs- 
buch und die im Kursbureau des BReichspostamts 
bearbeiteten amtlichen Postleitkarten. 
Der Verkehr auf den Chausseen und 
anderen öffentlichen Wegen wird durch die 
Ministerialverordnung vom 19. September 1906 ge- 
regelt. Danach sind unter Chausseen die im Straßen- 
regulativ vom 10. April 1821 als Straßen I. Klasse 
bezeichneten und vom Staate unterhaltenen Kunst- 
straßen sowie die nach Maßgabe des Gesetzes vom 
31. August 1844 von den Gemeinden als Straßen 
Il. Klasse chausseeähnlich gebauten und zu unter- 
haltenden Straßen verstanden. 
Die Ministerialverordnung von 1906 gibt ein- 
gehende Vorschriften über die erforderliche Be- 
schaffenheit der Gefährte (Wagen und Schlitten), über 
die Art des Fahrens, Reitens oder Viehtreibens und 
über das Verhalten gegenüber den Chausseebeamten, 
deren Anordnungen Folge zu leisten ist. 
Eine besondere Regelung hat der Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen im Großherzogtum durch die 
Ministerialverordnung vom 5. September 1906 ge- 
funden. Es sei folgendes erwähnt: Vor Inbetrieb- 
nahme eines Kraftfahrzeugs hat der Eigentümer eine 
entsprechende schriftliche Anzeige an den zuständigen 
Bezirksdirektor zu erstatten, gleichzeitig auch das 
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen 
beizureichen, daß das Kraftfahrzeug den amtlich ge- 
stellten Anforderungen genügt. Im Falle der Zu- 
lassung hat der Bezirksdirektor alsdann das Fahr- 
zeug in eine Liste einzutragen, und wird es dem- 
16 Von besonderer Bedeutung ist die durch das Groß- 
herzogtum geleitete Linie Berlin—Frankfurt a. M.
	        
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