158 ll. Das Großherzogtum als Staat usw.
vorstände, die erstinstanzliche Besorgung der gesamten
nicht bloß örtlichen Polizeigeschäfte im weiteren
Sinne mit Einschluß des Wege-, Wasser- und Ufer-
bauwesens ’®, sowie ferner die Besorgung derjenigen
Geschäfte, welche früher der Landesdirektion (vor
1850) zustanden und nunmehr nicht ausdrücklich dem
Staatsministerium zugewiesen sind, so insbesondere
die Erteilung von Konzessionen usw.
Die den Bezirksdirektoren zur Seite stehenden
Bezirksausschüsse sind dazu berufen, die Amts-
tätigkeit der Bezirksdirektoren im allgemeinen zu
überwachen und, wie vorhin angedeutet, bei der
Entscheidung und Beratung bestimmter Gegen-
stände mitzuwirken. Das Amt eines Mitgliedes des
Bezirksausschusses ist ein Ehrenamt und kann nur
von demjenigen abgelehnt werden, welcher entweder
das 60. Lebensjahr zurückgelegt hat oder nachweis-
lich nicht imstande ist, den mit dem Amte verbundenen
Aufwand zu bestreiten, oder die unmittelbar vorher-
gehenden drei Jahre schon Mitglied des Bezirksaus-
schusses war. Die Bezirksausschüsse bestehen aus
dem betreffenden Bezirksdirektor und aus einer Anzahl
gewählter Mitglieder. Als solche werden in jedem
Verwaltungsbezirk berufen: ein Mitglied aus der
Wahl der Großgrundbesitzer?? ($ 7 des Landtags-
wahlgesetzes), ein Mitglied aus der Wahl der übrigen
Höchstbesteuerten ($ 8 des Landtagswahlgesetzes) ”°
und zwei Mitglieder aus jedem der für die allgemeinen
Wahlen zum Landtag in dem Verwaltungsbezirk ge-
bildeten Wahlbezirke durch die für diese Wahlen
ernannten Wahlmänner. Für jedes der Mitglieder
des Bezirksausschusses wird ein Stellvertreter gewählt.
"8 In betreff des Baues und der Unterhaltung von
Wegen, Uferanlagen usw. sind zahlreiche Landesgesetze
ergangen. Siehe die Register im Regierungsblatt.
”® Siehe das über die Wahl zum Landtag Gesagte.