Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

158 ll. Das Großherzogtum als Staat usw. 
vorstände, die erstinstanzliche Besorgung der gesamten 
nicht bloß örtlichen Polizeigeschäfte im weiteren 
Sinne mit Einschluß des Wege-, Wasser- und Ufer- 
bauwesens ’®, sowie ferner die Besorgung derjenigen 
Geschäfte, welche früher der Landesdirektion (vor 
1850) zustanden und nunmehr nicht ausdrücklich dem 
Staatsministerium zugewiesen sind, so insbesondere 
die Erteilung von Konzessionen usw. 
Die den Bezirksdirektoren zur Seite stehenden 
Bezirksausschüsse sind dazu berufen, die Amts- 
tätigkeit der Bezirksdirektoren im allgemeinen zu 
überwachen und, wie vorhin angedeutet, bei der 
Entscheidung und Beratung bestimmter Gegen- 
stände mitzuwirken. Das Amt eines Mitgliedes des 
Bezirksausschusses ist ein Ehrenamt und kann nur 
von demjenigen abgelehnt werden, welcher entweder 
das 60. Lebensjahr zurückgelegt hat oder nachweis- 
lich nicht imstande ist, den mit dem Amte verbundenen 
Aufwand zu bestreiten, oder die unmittelbar vorher- 
gehenden drei Jahre schon Mitglied des Bezirksaus- 
schusses war. Die Bezirksausschüsse bestehen aus 
dem betreffenden Bezirksdirektor und aus einer Anzahl 
gewählter Mitglieder. Als solche werden in jedem 
Verwaltungsbezirk berufen: ein Mitglied aus der 
Wahl der Großgrundbesitzer?? ($ 7 des Landtags- 
wahlgesetzes), ein Mitglied aus der Wahl der übrigen 
Höchstbesteuerten ($ 8 des Landtagswahlgesetzes) ”° 
und zwei Mitglieder aus jedem der für die allgemeinen 
Wahlen zum Landtag in dem Verwaltungsbezirk ge- 
bildeten Wahlbezirke durch die für diese Wahlen 
ernannten Wahlmänner. Für jedes der Mitglieder 
des Bezirksausschusses wird ein Stellvertreter gewählt. 
"8 In betreff des Baues und der Unterhaltung von 
Wegen, Uferanlagen usw. sind zahlreiche Landesgesetze 
ergangen. Siehe die Register im Regierungsblatt. 
”® Siehe das über die Wahl zum Landtag Gesagte.
	        
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