4. Die Staatseinrichtungen. 159
In betreff der Wählbarkeit finden die Bestimmungen
des Landtagswahlgesetzes mit der Maßgabe Anwendung,
daß zur Wählbarkeit der wesentliche Aufenthalt in
dem betreffenden Verwaltungsbezirk gehört und An-
stellung oder Beförderung im Staatsdienst den Ver-
lust der Mitgliedschaft- nicht zur Folge hat. Staats-
beamte bedürfen zur Annahme der Wahl der Ge-
nehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde.. Die
Amtsdauer der gewählten Mitglieder der Bezirks-
ausschüsse beträgt drei Jahre vom Beginn des auf
die Neuwahl folgenden Jahres ab. Die Staats-
regierung hat das Recht, die Bezirks-
ausschüsse aufzulösen, in welchem Falle
innerhalb vier Wochen eine Neuwahl angeordnet
werden muß. Bis zur vollendeten Wahl des neuen
Bezirksausschusses gehen im Falle der Auflösung
des alten die Befugnisse und Zuständigkeiten des
Bezirksausschusses auf den Bezirksdirektor über;
jedoch gibt es in diesem Falle auch gegen sonst
endgültige Entscheidungen des Bezirksausschusses,
Berufung an das Staatsministerium.
Die Zuständigkeit der Bezirksausschüsse gegen-
über den Bezirksdirektoren bestimmt allgemeinhin
& 11 des Gesetzes über die Neugestaltung der Staats-
behörden 8°; jedoch sind die dortigen Bestimmungen,
wiewohl der Paragraph formell nicht außer Kraft
80 & 11 lautet: Von den Geschäften des Bezirksdirektors
sind unter Mitwirkung des Bezirksausschusses und zwar
durch die Entscheidung desselben folgende zu erledigen:
die Berufungen gegen Entscheidungen der Gemeinden oder
Gemeinderätein eigentlichen Gemeindeangelegenheiten usw.;
die Anträge auf Erlaubnis zur Verehelichung vor erfülltem
24. Lebensjahre, wenn der Bezirksdirektor dagegen und
die Gemeinde dafür ist; die Bestellung der Feuerlösch-
direktoren; sowie endlich Gemeinde- und sonstige Angelegen-
heiten, die dem Bezirksausschuß durch die Landesgesetze
zugewiesen werden.