Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 159 
In betreff der Wählbarkeit finden die Bestimmungen 
des Landtagswahlgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, 
daß zur Wählbarkeit der wesentliche Aufenthalt in 
dem betreffenden Verwaltungsbezirk gehört und An- 
stellung oder Beförderung im Staatsdienst den Ver- 
lust der Mitgliedschaft- nicht zur Folge hat. Staats- 
beamte bedürfen zur Annahme der Wahl der Ge- 
nehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde.. Die 
Amtsdauer der gewählten Mitglieder der Bezirks- 
ausschüsse beträgt drei Jahre vom Beginn des auf 
die Neuwahl folgenden Jahres ab. Die Staats- 
regierung hat das Recht, die Bezirks- 
ausschüsse aufzulösen, in welchem Falle 
innerhalb vier Wochen eine Neuwahl angeordnet 
werden muß. Bis zur vollendeten Wahl des neuen 
Bezirksausschusses gehen im Falle der Auflösung 
des alten die Befugnisse und Zuständigkeiten des 
Bezirksausschusses auf den Bezirksdirektor über; 
jedoch gibt es in diesem Falle auch gegen sonst 
endgültige Entscheidungen des Bezirksausschusses, 
Berufung an das Staatsministerium. 
Die Zuständigkeit der Bezirksausschüsse gegen- 
über den Bezirksdirektoren bestimmt allgemeinhin 
& 11 des Gesetzes über die Neugestaltung der Staats- 
behörden 8°; jedoch sind die dortigen Bestimmungen, 
wiewohl der Paragraph formell nicht außer Kraft 
80 & 11 lautet: Von den Geschäften des Bezirksdirektors 
sind unter Mitwirkung des Bezirksausschusses und zwar 
durch die Entscheidung desselben folgende zu erledigen: 
die Berufungen gegen Entscheidungen der Gemeinden oder 
Gemeinderätein eigentlichen Gemeindeangelegenheiten usw.; 
die Anträge auf Erlaubnis zur Verehelichung vor erfülltem 
24. Lebensjahre, wenn der Bezirksdirektor dagegen und 
die Gemeinde dafür ist; die Bestellung der Feuerlösch- 
direktoren; sowie endlich Gemeinde- und sonstige Angelegen- 
heiten, die dem Bezirksausschuß durch die Landesgesetze 
zugewiesen werden.
	        
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