Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

166 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
zugelassen, so namentlich in Fällen von Krankheit 
oder Abwesenheit eines Bürgers. Geboten ist die 
Stellvertretung hinsichtlich der Frauen und Bevor- 
mundeten. Sie geschieht durch Anverwandte bzw. 
durch den Vormund. 
Die Zusammenberufung der Gemeindeversammlung 
geschieht regelmäßig durch den Gemeindevorstand. 
In Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern darf 
die Zusammenberufung nach Abteilungen erfolgen, 
die aber nicht weniger als 500 Einwohner umfassen 
sollen. Den Vorsitz in der Versammlung führt der- 
jenige, der sie berufen hat. Besteht in einer Ge- 
meinde kein Gemeinderat, so wählt die Gemeinde- 
versammlung nach absoluter Stimmenmehrheit einen 
besonderen Vorsitzenden, welcher dann dieselben 
Rechte und Pflichten hat wie der Vorsitzende eines 
Gemeinderats. Auch wird ein Vertreter bestellt. 
Der Gemeinderat besteht aus 6 Mitgliedern 
in Gemeinden bis zu 500 Einwohnern, 8 Mitgliedern in 
Gemeinden von 501 bis 1000 Einwohnern, 10 Mit- 
gliedern in Gemeinden von 1001 bis 2000 Einwohnern, 
12 Mitgliedern in Gemeinden von 2001 bis 4000 Ein- 
wohnern, in größeren Gemeinden aus weiter je 2 Mit- 
gliedern auf die überschießende Vollzahl von je 2000 
Einwohnern. 
‚. „Der Gemeindevorstand besteht aus einem 
Bürgermeister und einem Stellvertreter desselben. 
Es sind ihm ein Rechnungsführer und Hilfspersonal 
beizugeben. Durch ÖOrtsstatut kann für Gemeinden 
von mehr als 2000 Einwohnern bestimmt werden, 
daß der Gemeindevorstand außer dem Bürgermeister 
und dessen Vertreter noch aus einem oder mehreren 
anderen ständigen Mitgliedern (Stadträten, 
Beigeordneten) bestehen soll. 
Die Wahl der Gemeindebehörden (des Gemeinde-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.