166 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
zugelassen, so namentlich in Fällen von Krankheit
oder Abwesenheit eines Bürgers. Geboten ist die
Stellvertretung hinsichtlich der Frauen und Bevor-
mundeten. Sie geschieht durch Anverwandte bzw.
durch den Vormund.
Die Zusammenberufung der Gemeindeversammlung
geschieht regelmäßig durch den Gemeindevorstand.
In Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern darf
die Zusammenberufung nach Abteilungen erfolgen,
die aber nicht weniger als 500 Einwohner umfassen
sollen. Den Vorsitz in der Versammlung führt der-
jenige, der sie berufen hat. Besteht in einer Ge-
meinde kein Gemeinderat, so wählt die Gemeinde-
versammlung nach absoluter Stimmenmehrheit einen
besonderen Vorsitzenden, welcher dann dieselben
Rechte und Pflichten hat wie der Vorsitzende eines
Gemeinderats. Auch wird ein Vertreter bestellt.
Der Gemeinderat besteht aus 6 Mitgliedern
in Gemeinden bis zu 500 Einwohnern, 8 Mitgliedern in
Gemeinden von 501 bis 1000 Einwohnern, 10 Mit-
gliedern in Gemeinden von 1001 bis 2000 Einwohnern,
12 Mitgliedern in Gemeinden von 2001 bis 4000 Ein-
wohnern, in größeren Gemeinden aus weiter je 2 Mit-
gliedern auf die überschießende Vollzahl von je 2000
Einwohnern.
‚. „Der Gemeindevorstand besteht aus einem
Bürgermeister und einem Stellvertreter desselben.
Es sind ihm ein Rechnungsführer und Hilfspersonal
beizugeben. Durch ÖOrtsstatut kann für Gemeinden
von mehr als 2000 Einwohnern bestimmt werden,
daß der Gemeindevorstand außer dem Bürgermeister
und dessen Vertreter noch aus einem oder mehreren
anderen ständigen Mitgliedern (Stadträten,
Beigeordneten) bestehen soll.
Die Wahl der Gemeindebehörden (des Gemeinde-