Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

170 H. Das Großherzogtum als Staat usw. 
meindevermögen, überwacht das Bauwesen, vertritt 
die Gemeinde nach außen und besorgt den gesamten, 
die Gemeindeangelegenheiten betreffenden Schrift- 
wechsel, 
In den Händen des Gemeindevorstands liegt das 
gesamte Polizeiwesen (Ortspolizei: Sicherheits-, 
Fremden:, Gesundheits-, Vereins-, Sitten-, Feuer-, 
Bau-, Wege- usw. Polizeiwesen). Es sei hinsichtlich 
dieser ihm in seiner Eigenschaft als Polizeibehörde 
obliegenden einzelnen Angelegenheiten auf das im 
vorigen in den verschiedenen Abschnitten Gesagte 
hingewiesen (vgl. das alphabetische Sachregister). 
Hinzugefügt mag an dieser Stelle noch sein, daß die 
Fremdenpolizei vornehmlich auf Grund der Mini- 
sterialverordnung vom 16. Mai 1876 über die Regu- 
lierung des Fremdenmeldewesens gehandhabt wird, 
wonach die Anlegung und genaue Führung von 
Fremdenbüchern in den Hotels usw. zu erfolgen hat 
und auch bei Privatpersonen absteigende Fremde zu 
melden sind. Hinsichtlich der Sittenpolizei sei 
bemerkt, daß über jede Weibsperson, die im Groß- 
herzogtum gewerbsmäßig Unzucht treibt, Polizei- 
aufsicht zu verhängen ist (Min.-Bekanntmachung vom 
29. Juni 1876). Inbetreff des Vereinspolizei- 
wesens sei besonders auf das unter Vereins- und 
Versammlungsrecht Gesagte Bezug genommen. Der 
Gemeindevorstand ist, was schließlich noch besonders 
betont sein mag, in seiner Eigenschaft als Sicherheits- 
polizeibehörde gehalten, die öffentliche Ruhe und 
Ordnung innerhalb der Gemeinde zu sichern und als 
Kriminalpolizei die Strafjustiz zu unterstützen. 
Höhere Polizeiinstanz ist der Bezirksdirektor, 
oberste Instanz in Polizeisachen das Staatsministerium 
(vgl. auch das weiter unten über das Verhältnis der 
Gemeindebehörden, Bezirksbehörden und des Staats- 
ministeriums untereinander Erwähnte).
	        
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