170 H. Das Großherzogtum als Staat usw.
meindevermögen, überwacht das Bauwesen, vertritt
die Gemeinde nach außen und besorgt den gesamten,
die Gemeindeangelegenheiten betreffenden Schrift-
wechsel,
In den Händen des Gemeindevorstands liegt das
gesamte Polizeiwesen (Ortspolizei: Sicherheits-,
Fremden:, Gesundheits-, Vereins-, Sitten-, Feuer-,
Bau-, Wege- usw. Polizeiwesen). Es sei hinsichtlich
dieser ihm in seiner Eigenschaft als Polizeibehörde
obliegenden einzelnen Angelegenheiten auf das im
vorigen in den verschiedenen Abschnitten Gesagte
hingewiesen (vgl. das alphabetische Sachregister).
Hinzugefügt mag an dieser Stelle noch sein, daß die
Fremdenpolizei vornehmlich auf Grund der Mini-
sterialverordnung vom 16. Mai 1876 über die Regu-
lierung des Fremdenmeldewesens gehandhabt wird,
wonach die Anlegung und genaue Führung von
Fremdenbüchern in den Hotels usw. zu erfolgen hat
und auch bei Privatpersonen absteigende Fremde zu
melden sind. Hinsichtlich der Sittenpolizei sei
bemerkt, daß über jede Weibsperson, die im Groß-
herzogtum gewerbsmäßig Unzucht treibt, Polizei-
aufsicht zu verhängen ist (Min.-Bekanntmachung vom
29. Juni 1876). Inbetreff des Vereinspolizei-
wesens sei besonders auf das unter Vereins- und
Versammlungsrecht Gesagte Bezug genommen. Der
Gemeindevorstand ist, was schließlich noch besonders
betont sein mag, in seiner Eigenschaft als Sicherheits-
polizeibehörde gehalten, die öffentliche Ruhe und
Ordnung innerhalb der Gemeinde zu sichern und als
Kriminalpolizei die Strafjustiz zu unterstützen.
Höhere Polizeiinstanz ist der Bezirksdirektor,
oberste Instanz in Polizeisachen das Staatsministerium
(vgl. auch das weiter unten über das Verhältnis der
Gemeindebehörden, Bezirksbehörden und des Staats-
ministeriums untereinander Erwähnte).