4. Die Staatseinrichtungen. 171
Den Polizeibehörden steht ein Strafandrohungs-
(Verordnungs-)recht zur Durchführung gesetzlicher
Vorschriften zu (Strafen nach dem Gesetz vom 7. April
1869: Verweis, Geldstrafe bis 900 Mk., Gefängnis
bis zu 3 Monaten). ÖOrtspolizeibehörden sollen jedoch
im Falle der Erforderlichkeit einer Strafandrohung
von mehr als 15 Mk. oder 10 Tagen Haft die Zu-
stimmung des Bezirksdirektors einholen.
Die Polizeibehörden haben ferner das Recht,
wegen Übertretungen Strafverfügungen zu er-
lassen, gegen die innerhalb einer Woche nach der
Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim
Amtsgericht gestellt werden kann (Gesetz vom
12. April 1879). —
Der Gemeindevorstand ist dasjenige
Organ der Gemeinde, dessen sich die
Staatsbehörden bei Ausübung der Re-
gierungsrechtein den Gemeinden bedienen.
In dieser Eigenschaft ist der Gemeindevorstand ver-
pflichtet, Anträge von Gemeindemitgliedern an die
Bezirksbehörde aufzunehmen, ‚Gesuche um Erlaß oder
Stundung von Staatsgefällen zu übermitteln usw.
Hat die Gemeindevertretung einen nach der
Überzeugung des Gemeindevorstands gesetzwidrigen
Beschluß gefaßt, so ist der Gemeindevorstand ver-
pflichtet, die Ausführung des Beschlusses zu versagen
und die Entscheidung des Bezirksausschusses
einzuholen.
Hinsichtlich des Geschäftsganges bei den Ge-
meindebehörden ist folgendes hervorzuheben: 9
Der Gemeinderat wählt jährlich mit Beginn des
Kalenderjahres für die Dauer desselben einen Vor-
sitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Der
Vorsitzende beruft dann fernerhin den Gemeinderat
zu seinen Versammlungen ein. Die Sitzungen sind
öffentlich. Ausnahmsweise kann die Öffentlichkeit