Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 171 
Den Polizeibehörden steht ein Strafandrohungs- 
(Verordnungs-)recht zur Durchführung gesetzlicher 
Vorschriften zu (Strafen nach dem Gesetz vom 7. April 
1869: Verweis, Geldstrafe bis 900 Mk., Gefängnis 
bis zu 3 Monaten). ÖOrtspolizeibehörden sollen jedoch 
im Falle der Erforderlichkeit einer Strafandrohung 
von mehr als 15 Mk. oder 10 Tagen Haft die Zu- 
stimmung des Bezirksdirektors einholen. 
Die Polizeibehörden haben ferner das Recht, 
wegen Übertretungen Strafverfügungen zu er- 
lassen, gegen die innerhalb einer Woche nach der 
Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim 
Amtsgericht gestellt werden kann (Gesetz vom 
12. April 1879). — 
Der Gemeindevorstand ist dasjenige 
Organ der Gemeinde, dessen sich die 
Staatsbehörden bei Ausübung der Re- 
gierungsrechtein den Gemeinden bedienen. 
In dieser Eigenschaft ist der Gemeindevorstand ver- 
pflichtet, Anträge von Gemeindemitgliedern an die 
Bezirksbehörde aufzunehmen, ‚Gesuche um Erlaß oder 
Stundung von Staatsgefällen zu übermitteln usw. 
Hat die Gemeindevertretung einen nach der 
Überzeugung des Gemeindevorstands gesetzwidrigen 
Beschluß gefaßt, so ist der Gemeindevorstand ver- 
pflichtet, die Ausführung des Beschlusses zu versagen 
und die Entscheidung des Bezirksausschusses 
einzuholen. 
Hinsichtlich des Geschäftsganges bei den Ge- 
meindebehörden ist folgendes hervorzuheben: 9 
Der Gemeinderat wählt jährlich mit Beginn des 
Kalenderjahres für die Dauer desselben einen Vor- 
sitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Der 
Vorsitzende beruft dann fernerhin den Gemeinderat 
zu seinen Versammlungen ein. Die Sitzungen sind 
öffentlich. Ausnahmsweise kann die Öffentlichkeit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.