Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

4. Die Staatseinrichtungen. 175 
bewohnern, welche Spannvieh halten. Stellvertretung 
ist bei diesen persönlichen Diensten insoweit gestattet, 
als die persönliche Gegenwart des Verpflichteten zur 
Erreichung des Zweckes nicht unbedingt erforderlich ist. 
Eine Befreiung von den Gemeinde- 
lasten findet in folgenden Fällen statt: 
a) Keine Heranziehung zu den in Geldbeträgen 
bestehenden Gemeindelasten (Steuern), wenn eine 
Befreiung von direkten Staatssteuern . besteht 8$, 
insoweit ferner dem Reiche, dem Staate oder Kammer- 
fisikus oder der Universität Jena gehörige Grund- 
stücke und Anlagen einschließlich der Gebäulichkeiten 
(an sich gemeindesteuerpflichtis!) unmittelbar 
zum öffentlichen Dienste bestimmt sind, insoweit 
schließlich Pensionen oder andere laufende Unter- 
stützungen, welche infolge einer Dienstbeschädigung 
im Kriege invalide gewordene, nicht zu den Offizieren 
gehörige Personen in dieser Eigenschaft beziehen, 
die Summe von 750 Mark jährlich nicht übersteigen. 
b) Keine Verpflichtung zu persönlichen Diensten 
erwähnter Art besteht für die Bürgermeister, Geist- 
lichen, Lehrer, für die im aktiven Landespolizeidienst 
stehenden Personen einschließlich der Bahnpolizei- 
beamten sowie für die Angestellten, welche Dienst- 
pferde oder Dienstgeschirre zu halten haben, wie 
endlich für die Angehörigen der Universität Jena, 
Personen über 65 Jahre sollen von persönlich zu 
leistenden Handdiensten befreit bleiben; jedoch 
haben sie gegebenenfalls taugliche (über 16 Jahre 
alte) Angehörige, Dienstboten oder Gewerbegehilfen zu 
stellen. 
Rechtskräftig festgestellte Gemeindeumlagen 
werden eventuell im Wege der Zwangsbeitreibung 
eingezogen. — 
8 Vgl. aber das vorhin über die Besteuerung von 
Grund und Boden Gesagte.
	        
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