4. Die Staatseinrichtungen. 175
bewohnern, welche Spannvieh halten. Stellvertretung
ist bei diesen persönlichen Diensten insoweit gestattet,
als die persönliche Gegenwart des Verpflichteten zur
Erreichung des Zweckes nicht unbedingt erforderlich ist.
Eine Befreiung von den Gemeinde-
lasten findet in folgenden Fällen statt:
a) Keine Heranziehung zu den in Geldbeträgen
bestehenden Gemeindelasten (Steuern), wenn eine
Befreiung von direkten Staatssteuern . besteht 8$,
insoweit ferner dem Reiche, dem Staate oder Kammer-
fisikus oder der Universität Jena gehörige Grund-
stücke und Anlagen einschließlich der Gebäulichkeiten
(an sich gemeindesteuerpflichtis!) unmittelbar
zum öffentlichen Dienste bestimmt sind, insoweit
schließlich Pensionen oder andere laufende Unter-
stützungen, welche infolge einer Dienstbeschädigung
im Kriege invalide gewordene, nicht zu den Offizieren
gehörige Personen in dieser Eigenschaft beziehen,
die Summe von 750 Mark jährlich nicht übersteigen.
b) Keine Verpflichtung zu persönlichen Diensten
erwähnter Art besteht für die Bürgermeister, Geist-
lichen, Lehrer, für die im aktiven Landespolizeidienst
stehenden Personen einschließlich der Bahnpolizei-
beamten sowie für die Angestellten, welche Dienst-
pferde oder Dienstgeschirre zu halten haben, wie
endlich für die Angehörigen der Universität Jena,
Personen über 65 Jahre sollen von persönlich zu
leistenden Handdiensten befreit bleiben; jedoch
haben sie gegebenenfalls taugliche (über 16 Jahre
alte) Angehörige, Dienstboten oder Gewerbegehilfen zu
stellen.
Rechtskräftig festgestellte Gemeindeumlagen
werden eventuell im Wege der Zwangsbeitreibung
eingezogen. —
8 Vgl. aber das vorhin über die Besteuerung von
Grund und Boden Gesagte.