176 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
Es bleibt letztbin übrig, das Verhältnis zwischen
den Gemeindebehörden und den staatlichen Aufsichts-
behörden darzutun.
Dem Staat steht ein Oberaufsichtsrecht über die
Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten zu. Ins-
besondere prüft er, ob nicht von den Gemeinden oder
ihren Organen Überschreitungen der Befugnisse zum
Nachteile des Staates oder zur Beeinträchtigung der
staatsbürgerlichen oder Privatrechte Einzelner vor-
gekommen sind. Desgleichen achtet er darauf, daß
die Gesetze von den Gemeinden gehörig befolgt und
die ihnen obliegenden öffentlichen Verpflichtungen
erfüllt werden.
Das Aufsichtsrecht des Staates wird zu-
nächst durch den Bezirksausschuß geübt.
Dieser oder der Bezirksdirektor hat über die Be-
schwerden und Berufungen in Gemeindeangelegenheiten
zu entscheiden, gleichgültig, ob sie gegen Gemeinde-
beamte oder gegen Entschließungen der Gemeinde-
behörden oder der Gemeindeversammlung erhoben
werden. Ä
In gewissen Fällen bedürfen Beschlüsse der
Gemeindevertretung der Genehmigung des Be-
zirksausschusses, nämlich, wenn es sich handelt.
um die Verminderung des Stammvermögens, um die
Teilung von Gemeindegütern, Gemeindenutzungen oder
Kassenüberschüssen, um die Übernahme bleibender
Verbindlichkeiten auf die Gemeinde und um die Auf-
nahme von Anleihen, die eine Vermehrung der Ge-
meindeschulden herbeiführen.
Ortsstatuten der Gemeinden sind vor der ein-
zuholenden landesherrlichen Bestätigung dem Be-
zirksausschuß zur Prüfung und Begut-
achtung vorzulegen.
Der Bezirksausschuß hat zu Zwecken der Über-
wachung Nachweisungen über den Haushalt der Ge-