Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

176 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
Es bleibt letztbin übrig, das Verhältnis zwischen 
den Gemeindebehörden und den staatlichen Aufsichts- 
behörden darzutun. 
Dem Staat steht ein Oberaufsichtsrecht über die 
Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten zu. Ins- 
besondere prüft er, ob nicht von den Gemeinden oder 
ihren Organen Überschreitungen der Befugnisse zum 
Nachteile des Staates oder zur Beeinträchtigung der 
staatsbürgerlichen oder Privatrechte Einzelner vor- 
gekommen sind. Desgleichen achtet er darauf, daß 
die Gesetze von den Gemeinden gehörig befolgt und 
die ihnen obliegenden öffentlichen Verpflichtungen 
erfüllt werden. 
Das Aufsichtsrecht des Staates wird zu- 
nächst durch den Bezirksausschuß geübt. 
Dieser oder der Bezirksdirektor hat über die Be- 
schwerden und Berufungen in Gemeindeangelegenheiten 
zu entscheiden, gleichgültig, ob sie gegen Gemeinde- 
beamte oder gegen Entschließungen der Gemeinde- 
behörden oder der Gemeindeversammlung erhoben 
werden. Ä 
In gewissen Fällen bedürfen Beschlüsse der 
Gemeindevertretung der Genehmigung des Be- 
zirksausschusses, nämlich, wenn es sich handelt. 
um die Verminderung des Stammvermögens, um die 
Teilung von Gemeindegütern, Gemeindenutzungen oder 
Kassenüberschüssen, um die Übernahme bleibender 
Verbindlichkeiten auf die Gemeinde und um die Auf- 
nahme von Anleihen, die eine Vermehrung der Ge- 
meindeschulden herbeiführen. 
Ortsstatuten der Gemeinden sind vor der ein- 
zuholenden landesherrlichen Bestätigung dem Be- 
zirksausschuß zur Prüfung und Begut- 
achtung vorzulegen. 
Der Bezirksausschuß hat zu Zwecken der Über- 
wachung Nachweisungen über den Haushalt der Ge-
	        
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