Revidiertes Grundgesetz des Großherzogtums. 187
Nachdem im Laufe der Zeit und mit eingetretener
Veränderung mancher Umstände verschiedene Ab-
änderungen des von Unserem in Gott ruhenden Herrn
Vater, dem Großherzoge Carl August, verliehenen
Grundgesetzes über die Verfassung des Großherzog-
tumes vom 5. Mai 1816 sich als nötig oder zweck-
mäßig erwiesen haben, ist eine Revision dieses Grund-
gesetzes von Uns angeordnet worden; und nachdem
dieselbe innerhalb der hierfür verfassungsmäßig er-
forderten Formen unter Beirat und Zustimmung
Unseres getreuen Landtages stattgefunden hat, ver-
künden Wir hiermit nachstehendes „revidiertes Grund-
gesetz über die Verfassung des Großherzogtums
Sachsen-Weimar-Eisenach vom 5. Mai 1816“ wie folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
$ 1. In dem Großherzogtume Sachsen-Weimar-
Eisenach besteht eine Verfassung, welche allen Teilen
des Großherzogtumes, als einem Ganzen, gemein-
schaftlich ist.
$2. Sämtliche Staatsbürger werden durch
Männer vertreten, welche aus ihrer Mitte durch freie
Wahl als Landtagsabgeordnete hervorgehen. Über
die Modalität der Wahlen bestimmt ein besonderes
Gesetz.
$ 3. Alle dem Landtage zukommenden Rechte
können nur durch die nach diesem Gesetze erwählten
Vertreter in der Art und unter den Bedingungen
ausgeübt werden, wie solches in gegenwärtiger Ver-
fassungsurkunde, als einem Grundgesetze des
Großherzogtums Sachsen - Weimar-Eisenach, nieder-
geschrieben ist,