Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

Revidiertes Grundgesetz des Großherzogtums. 187 
Nachdem im Laufe der Zeit und mit eingetretener 
Veränderung mancher Umstände verschiedene Ab- 
änderungen des von Unserem in Gott ruhenden Herrn 
Vater, dem Großherzoge Carl August, verliehenen 
Grundgesetzes über die Verfassung des Großherzog- 
tumes vom 5. Mai 1816 sich als nötig oder zweck- 
mäßig erwiesen haben, ist eine Revision dieses Grund- 
gesetzes von Uns angeordnet worden; und nachdem 
dieselbe innerhalb der hierfür verfassungsmäßig er- 
forderten Formen unter Beirat und Zustimmung 
Unseres getreuen Landtages stattgefunden hat, ver- 
künden Wir hiermit nachstehendes „revidiertes Grund- 
gesetz über die Verfassung des Großherzogtums 
Sachsen-Weimar-Eisenach vom 5. Mai 1816“ wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
$ 1. In dem Großherzogtume Sachsen-Weimar- 
Eisenach besteht eine Verfassung, welche allen Teilen 
des Großherzogtumes, als einem Ganzen, gemein- 
schaftlich ist. 
$2. Sämtliche Staatsbürger werden durch 
Männer vertreten, welche aus ihrer Mitte durch freie 
Wahl als Landtagsabgeordnete hervorgehen. Über 
die Modalität der Wahlen bestimmt ein besonderes 
Gesetz. 
$ 3. Alle dem Landtage zukommenden Rechte 
können nur durch die nach diesem Gesetze erwählten 
Vertreter in der Art und unter den Bedingungen 
ausgeübt werden, wie solches in gegenwärtiger Ver- 
fassungsurkunde, als einem Grundgesetze des 
Großherzogtums Sachsen - Weimar-Eisenach, nieder- 
geschrieben ist,
	        
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