188 III. Anhang.
Zweiter Abschnitt.
Rechte des Landtages.
$ 4. Es stehen dem Landtage folgende Rechte zu:
1. das Recht, gemeinschaftlich mit dem Landes-
fürsten die Staatsbedürfnisse zu prüfen und die zu
ihrer Deckung erforderlichen Einnahmen und Aus-
gaben festzusetzen ;
2. das Recht, über jede Besteuerung und andere
Belastung der Staatsbürger sowie über jede allgemeine
Anordnung, welche darauf Einfluß haben möchte, ehe
sie zur Ausführung kommt, gehört zu werden, der-
gestalt, daß ohne dieses Gehör und ohne Verwilligung
des Landtages weder Steuern oder andere Abgaben
und Leistungen im Lande ausgeschrieben und erhoben,
noch Anleihen auf die Staatskassen und das Ver-
mögen der Staatsbürger gemacht, noch sonst Finanz-
maßregeln ergriffen werden dürfen, welche das Staats-
vermögen oder das Vermögen der Staatsbürger in
Anspruch nehmen oder die Gefährdung des Interesses
des Landtages nach sich ziehen könnten;
3. das Recht, die Rechnungen der Staatskassen
zu prüfen und sowohl über darin bemerkte Anstände
Auskunft als überhaupt über die Verwendung von
Einnahmen der Staatskassen und aus dem Vermögen
der Staatsbürger Rechenschaft zu verlangen;
4. das Recht, dem Landesfürsten Vortrag zu
tun über Mängel und Mißbräuche in der Gesetzgebung
und in der Verwaltung des Landes mit gutachtlichen
Vorschlägen zu Abstellung derselben ;
5. das Recht, Beschwerde und Klage zu erheben
gegen das Staatsministerium und dessen einzelne
Mitglieder;
6. das Recht, an der Gesetzgebung in der Art
teilzunehmen, daß Landesgesetze, welche entweder
die Landesverfassung betreffen oder die persönliche