Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

188 III. Anhang. 
Zweiter Abschnitt. 
Rechte des Landtages. 
$ 4. Es stehen dem Landtage folgende Rechte zu: 
1. das Recht, gemeinschaftlich mit dem Landes- 
fürsten die Staatsbedürfnisse zu prüfen und die zu 
ihrer Deckung erforderlichen Einnahmen und Aus- 
gaben festzusetzen ; 
2. das Recht, über jede Besteuerung und andere 
Belastung der Staatsbürger sowie über jede allgemeine 
Anordnung, welche darauf Einfluß haben möchte, ehe 
sie zur Ausführung kommt, gehört zu werden, der- 
gestalt, daß ohne dieses Gehör und ohne Verwilligung 
des Landtages weder Steuern oder andere Abgaben 
und Leistungen im Lande ausgeschrieben und erhoben, 
noch Anleihen auf die Staatskassen und das Ver- 
mögen der Staatsbürger gemacht, noch sonst Finanz- 
maßregeln ergriffen werden dürfen, welche das Staats- 
vermögen oder das Vermögen der Staatsbürger in 
Anspruch nehmen oder die Gefährdung des Interesses 
des Landtages nach sich ziehen könnten; 
3. das Recht, die Rechnungen der Staatskassen 
zu prüfen und sowohl über darin bemerkte Anstände 
Auskunft als überhaupt über die Verwendung von 
Einnahmen der Staatskassen und aus dem Vermögen 
der Staatsbürger Rechenschaft zu verlangen; 
4. das Recht, dem Landesfürsten Vortrag zu 
tun über Mängel und Mißbräuche in der Gesetzgebung 
und in der Verwaltung des Landes mit gutachtlichen 
Vorschlägen zu Abstellung derselben ; 
5. das Recht, Beschwerde und Klage zu erheben 
gegen das Staatsministerium und dessen einzelne 
Mitglieder; 
6. das Recht, an der Gesetzgebung in der Art 
teilzunehmen, daß Landesgesetze, welche entweder 
die Landesverfassung betreffen oder die persönliche
	        
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