190 III. Anhang.
ab; doch muß derselbe notwendig in dem Großherzog-
tume liegen.
In der Regel wird die Residenzstadt Weimar als
Versammlungsort angesehen.
$ 8. Nach erfolgter Eröffnung jedes ordentlichen
oder außerordentlichen Landtages führt vorläufig das
älteste Mitglied desselben, als Alterspräsident, den
Vorsitz und erläßt, wenn mindestens zwei Dritteile
der Mitglieder anwesend sind, an dieselben die Auf-
forderung zur Wahl des Präsidenten.
$ 9. Von der Wahl des Präsidenten und der
beiden Vizepräsidenten, welche nach den Bestimmungen
der Geschäftsordnung erfolgt, ist dem Landesfürsten
nur Anzeige zu machen.
$ 10. Der Präsident leitet die Wahl der beiden
(des ersten und des zweiten) Vizepräsidenten, welche
gleichfalls nach der Vorschrift der Geschäftsordnung
erfolgt.
$ 11. Der Präsident und die Vizepräsidenten
bilden den Landtagsvorstand.
$ 12. Der Landtagsvorstand bleibt jedesmal bis
zum Zusammentritte des nächsten ordentlichen oder
außerordentlichen Landtages in Wirksamkeit, und
zwar auch dann, wenn die Auflösung des Landtages
erfolgt ist.
$ 13. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Ge-
schäftsordnung bestimmt, unter welchen Bedingungen
vertrauliche Sitzungen stattfinden.
Der Landtag kann keine Sitzung halten, wenn
nicht wenigstens zwei Dritteile der Abgeordneten
zugegen sind. Ein Beschluß, welcher mit Vernach-
lässigung dieser Bestimmung gefaßt wird, ist ungültig.
$ 14. Rechte und Verbindlichkeiten des Vor-
standes sind folgende:
1. dem Vorstande liegt, wenn ein Landtag an-
geordnet worden, die Zusammenberufung der Landtags-