Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

190 III. Anhang. 
ab; doch muß derselbe notwendig in dem Großherzog- 
tume liegen. 
In der Regel wird die Residenzstadt Weimar als 
Versammlungsort angesehen. 
$ 8. Nach erfolgter Eröffnung jedes ordentlichen 
oder außerordentlichen Landtages führt vorläufig das 
älteste Mitglied desselben, als Alterspräsident, den 
Vorsitz und erläßt, wenn mindestens zwei Dritteile 
der Mitglieder anwesend sind, an dieselben die Auf- 
forderung zur Wahl des Präsidenten. 
$ 9. Von der Wahl des Präsidenten und der 
beiden Vizepräsidenten, welche nach den Bestimmungen 
der Geschäftsordnung erfolgt, ist dem Landesfürsten 
nur Anzeige zu machen. 
$ 10. Der Präsident leitet die Wahl der beiden 
(des ersten und des zweiten) Vizepräsidenten, welche 
gleichfalls nach der Vorschrift der Geschäftsordnung 
erfolgt. 
$ 11. Der Präsident und die Vizepräsidenten 
bilden den Landtagsvorstand. 
$ 12. Der Landtagsvorstand bleibt jedesmal bis 
zum Zusammentritte des nächsten ordentlichen oder 
außerordentlichen Landtages in Wirksamkeit, und 
zwar auch dann, wenn die Auflösung des Landtages 
erfolgt ist. 
$ 13. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Ge- 
schäftsordnung bestimmt, unter welchen Bedingungen 
vertrauliche Sitzungen stattfinden. 
Der Landtag kann keine Sitzung halten, wenn 
nicht wenigstens zwei Dritteile der Abgeordneten 
zugegen sind. Ein Beschluß, welcher mit Vernach- 
lässigung dieser Bestimmung gefaßt wird, ist ungültig. 
$ 14. Rechte und Verbindlichkeiten des Vor- 
standes sind folgende: 
1. dem Vorstande liegt, wenn ein Landtag an- 
geordnet worden, die Zusammenberufung der Landtags-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.