Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

Revidiertes Grundgesetz des Großherzogtums. 191 
abgeordneten ob; auch können andere Mitteilungen 
an jene Abgeordneten durch Umläufe oder besondere 
Schreiben nur durch ihn erfolgen; 
2. der Vorstand hat alles so vorzubereiten, daß 
der Landtag jedesmal zugleich mit seiner Eröffnung 
in volle Tätigkeit gesetzt werden kann. 
Zu diesem Zwecke sollen dem Vorstande hin- 
längliche Zeit vor Eröffnung des Landtags die nötigen 
Mitteilungen gemacht werden; auch kann derselbe in 
Ansehung der ihm erforderlichen Nachrichten, Auf- 
schlüsse und Aktenmitteilung sich unmittelbar sowohl 
vor dem Landtage als während desselben an das 
Staatsministerium wenden, welches die verlangten 
Eröffnungen und Mitteilungen zu gewähren hat, wenn 
nicht besondere Bedenken entgegenstehen, welchen 
Falles die Gründe der Verweigerung anzugeben sind. 
Auch hat das Staatsministerium über kritische 
Lagen des Landes dem Vorstande Mitteilung zu 
machen, damit er seinen Verpflichtungen nachzukommen 
Gelegenheit erhalte; 
3. der Vorstand hat bei allen Landtagen die Ge- 
schäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung zu leiten 
und zu verteilen. 
4. Der Landtagsvorstand ist verbunden: 
a) auf die einstweilige Besetzung solcher Land- 
tagsstellen Rücksicht zu nehmen, welche bis zum 
nächsten Landtage nicht unbesetzt bleiben können 
($ 23); 
b) beständig den Faden aller Landtagsgeschäfte 
zu behalten und darüber zu wachen, daß nichts gegen 
die Verfassung geschehe, wohl aber alle von dem 
Landtage und von dem Landesfürsten gefaßten Be- 
schlüsse wirklich zur Ausführung kommen; 
c) dafern ihm ein das allgemeine Beste betreffen- 
der Gegenstand, dessen Ausführung auf einem bereits 
vorhandenen Gesetze beruht, so dringlich scheint,
	        
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