Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

Revidiertes Grundgesetz des Großherzogtums. 193 
2. alle Vorschriften (Instruktionen), wodurch die 
Stimmfreiheit eines Abgeordneten auf irgendeine 
Weise beschränkt werden soll, sind gesetzwidrig und 
ungültig; 
3. übernimmt ein Abgeordneter Aufträge zu Vor- 
stellungen und Bitten bei dem Landtage, als wozu 
er allerdings berechtigt ist: so versteht sich dieses 
unbeschadet der Freiheit seiner Meinung und Stimme. 
& 18. Niemand kann wegen seiner Äußerungen 
in der Versammlung des Landtags verantwortlich 
gemacht werden. Jede Verunglimpfung der höchsten 
Person des Landesfürsten, Beleidigung der Regierung, 
des Landtages oder einzelner ist jedoch verboten 
und nach den Gesetzen strafbar. 
$ 19. Kein Landtagsabgeordneter darf während 
der Versammlung des Landtages und bis acht Tage 
nach dem Schlusse oder nach einer Vertagung des- 
selben ohne Zustimmung des letzteren verhaftet oder 
in strafrechtliche Untersuchung genommen werden, 
mit alleiniger Ausnahme der Ergreifung auf frischer 
Tat. In diesem letzteren Falle ist dem Landtage von 
der getroffenen Maßregel sofort Kenntnis zu geben, 
und es steht ihm zu, die Aufhebung der Haft oder 
Untersuchung bis acht Tage nach dem Schlusse des 
Landtages zu verfügen. Dieselbe Befugnis steht dem 
Landtage in betreff einer Verhaftung oder Unter- 
suchung zu, welche über einen Abgeordneten zur Zeit 
der Eröffnung des Landtages bereits verhängt gewesen 
ist oder während einer Vertagung verhängt wird. 
$ 20. Alle Abgeordnete genießen für die Zeit 
’hres Aufenthaltes auf dem Landtage, von und mit 
lem Tage vor der ausgeschriebenen Eröffnung bis 
und mit dem Tage nach dem Schlusse des Landtages, 
eine tägliche Auslösung, ingleichen für jede Meile der 
Entfernung ihres inländischen Wohnortes von dem 
Knetsch, Sachsen-Weimar-Eisenach. 13
	        
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