Revidiertes Grundgesetz des Großherzogtums. 193
2. alle Vorschriften (Instruktionen), wodurch die
Stimmfreiheit eines Abgeordneten auf irgendeine
Weise beschränkt werden soll, sind gesetzwidrig und
ungültig;
3. übernimmt ein Abgeordneter Aufträge zu Vor-
stellungen und Bitten bei dem Landtage, als wozu
er allerdings berechtigt ist: so versteht sich dieses
unbeschadet der Freiheit seiner Meinung und Stimme.
& 18. Niemand kann wegen seiner Äußerungen
in der Versammlung des Landtags verantwortlich
gemacht werden. Jede Verunglimpfung der höchsten
Person des Landesfürsten, Beleidigung der Regierung,
des Landtages oder einzelner ist jedoch verboten
und nach den Gesetzen strafbar.
$ 19. Kein Landtagsabgeordneter darf während
der Versammlung des Landtages und bis acht Tage
nach dem Schlusse oder nach einer Vertagung des-
selben ohne Zustimmung des letzteren verhaftet oder
in strafrechtliche Untersuchung genommen werden,
mit alleiniger Ausnahme der Ergreifung auf frischer
Tat. In diesem letzteren Falle ist dem Landtage von
der getroffenen Maßregel sofort Kenntnis zu geben,
und es steht ihm zu, die Aufhebung der Haft oder
Untersuchung bis acht Tage nach dem Schlusse des
Landtages zu verfügen. Dieselbe Befugnis steht dem
Landtage in betreff einer Verhaftung oder Unter-
suchung zu, welche über einen Abgeordneten zur Zeit
der Eröffnung des Landtages bereits verhängt gewesen
ist oder während einer Vertagung verhängt wird.
$ 20. Alle Abgeordnete genießen für die Zeit
’hres Aufenthaltes auf dem Landtage, von und mit
lem Tage vor der ausgeschriebenen Eröffnung bis
und mit dem Tage nach dem Schlusse des Landtages,
eine tägliche Auslösung, ingleichen für jede Meile der
Entfernung ihres inländischen Wohnortes von dem
Knetsch, Sachsen-Weimar-Eisenach. 13