Revidiertes Grundgesetz des Großherzogtums 195
der Ministerialdepartements sind als solche schon
legitimiert; andere Staatsbeamte sind, wenn sie als
Kommissare von dem Landesfürsten oder von einem
Departementschef ein für allemal oder für einzelne
Gegenstände abgeordnet werden, besonders zu legiti-
mieren.
8 30. Jedem Abgeordneten steht es frei, Anträge
an die Versammlung zu bringen,
$ 31. Zur Bearbeitung der dem Landtage zur
Beschliedung vorliegenden Gegenstände sind regel-
mäßig Ausschüsse zu erwählen. Solche Ausschüsse
können, auf Berufung des Landtagspräsidenten und
mit Genehmigung des Landesfürsten, auch außerhalb
der Zeit der Landtagsversammlung zusammentreten,
und es finden alsdann auf die Mitglieder des Aus-
schusses die Bestimmungen in den 88 19, 20 gleich-
falls Anwendung.
$ 32. Die Beschlüsse des Landtages werden in
Schriften über einzelne oder über mehrere Gegen-
stände zusammen von dem Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter unterzeichnet, dem Landesfürsten über-
geben.
Der Landesfürst läßt seine Entschließung hierauf
ebenfalls schriftlich an den Landtag gelangen.
$ 33. Die näheren Bestimmungen über den Ge-
schäftsgang enthält die Geschäftsordnung.
$ 34. Dem Landesfürsten steht das Recht zu,
‚den Landtag nicht nur zu vertagen oder mittelst eines
Abschiedes zu schließen, sondern auch gänzlich auf-
zulösen.
Die Vertagung darf ohne Zustimmung des Land-
tages die Frist von dreißig Tagen nicht übersteigen
und während derselben Diät nicht wieder eintreten.
Erfolgt eine Auflösung des Landtages, so erlöscht
der Auftrag sämtlicher Abgeordneten. Es müssen
dann jedoch neue Wahlen angeordnet werden, bei
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