Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

Revidiertes Grundgesetz des Großherzogtums 195 
der Ministerialdepartements sind als solche schon 
legitimiert; andere Staatsbeamte sind, wenn sie als 
Kommissare von dem Landesfürsten oder von einem 
Departementschef ein für allemal oder für einzelne 
Gegenstände abgeordnet werden, besonders zu legiti- 
mieren. 
8 30. Jedem Abgeordneten steht es frei, Anträge 
an die Versammlung zu bringen, 
$ 31. Zur Bearbeitung der dem Landtage zur 
Beschliedung vorliegenden Gegenstände sind regel- 
mäßig Ausschüsse zu erwählen. Solche Ausschüsse 
können, auf Berufung des Landtagspräsidenten und 
mit Genehmigung des Landesfürsten, auch außerhalb 
der Zeit der Landtagsversammlung zusammentreten, 
und es finden alsdann auf die Mitglieder des Aus- 
schusses die Bestimmungen in den 88 19, 20 gleich- 
falls Anwendung. 
$ 32. Die Beschlüsse des Landtages werden in 
Schriften über einzelne oder über mehrere Gegen- 
stände zusammen von dem Vorsitzenden oder dessen 
Stellvertreter unterzeichnet, dem Landesfürsten über- 
geben. 
Der Landesfürst läßt seine Entschließung hierauf 
ebenfalls schriftlich an den Landtag gelangen. 
$ 33. Die näheren Bestimmungen über den Ge- 
schäftsgang enthält die Geschäftsordnung. 
$ 34. Dem Landesfürsten steht das Recht zu, 
‚den Landtag nicht nur zu vertagen oder mittelst eines 
Abschiedes zu schließen, sondern auch gänzlich auf- 
zulösen. 
Die Vertagung darf ohne Zustimmung des Land- 
tages die Frist von dreißig Tagen nicht übersteigen 
und während derselben Diät nicht wieder eintreten. 
Erfolgt eine Auflösung des Landtages, so erlöscht 
der Auftrag sämtlicher Abgeordneten. Es müssen 
dann jedoch neue Wahlen angeordnet werden, bei 
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