Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

Revidiertes Grundgesetz des Großherzogtums. 197 
kann, vom Abwurfe des Staatsgutes, von indirekten 
Steuern und aushilfsweise von weiter auszuschreiben- 
den Steuern verausgabt werden. 
$ 39. Domänen können, vorbehältlich besonderer 
Verabschiedungen für Ausnahmefälle, nur mit Zu- 
stimmung des Landtages veräußert werden. 
$ 40. Zur Veräußerung minder bedeutender 
Teile des Staatsgutes, namentlich auch zur Ablösung 
der Rechte und Verpflichtungen desselben, bedarf es 
der Einwilligung des Landtages nicht. 
$ 41. Alle aus solchen Veräußerungen und Ab- 
lösungen herrührende Gelder und Einnahmen sind 
dem Stammvermögen des Staates zu erhalten. 
$ 42. Auf den Fonds der Vorräte und Reste 
können bis zu zwei Dritteilen ihres Betrages Darlehen 
ohne Einwilligung des Landtages aufgenommen werden. 
$ 43. Sollten sich in der Zeit von einer der 
gewöhnlichen Landtagsversammlungen zu der andern 
solche außerordentliche, nicht vorherzusehen gewesene 
Ereignisse zutragen, welche aus der Staatskasse eine 
beträchtliche Zahlung, auf die in dem Etat nicht ge- 
rechnet worden, unabwendbar erfordern oder andere 
Anstrengungen und Leistungen der Staatsbürger not- 
wendig machen: so wird eine außerordentliche Ver- 
sammlung des Landtages verfügt werden. 
$ 44. Die Durchsicht, Prüfung und Abnahme 
aller Rechnungen über die dem Finanzdepartement 
unmittelbar untergeordneten Hauptkassen geschieht 
jäbrlich von einer durch das Finanzdepartement des 
Staatsministeriums deshalb zu ernennenden Kommission 
und von einem Ausschusse der Landtagsabgeordneten 
(dem Rechnungsausschusse). Dieser Ausschuß be- 
steht außer dem Laandtagsvorstande aus sechs mit 
absoluter Stimmenmehrheit durch den Landtag zu 
wählenden Abgeordneten. Die Wahl geschieht für 
die Dauer einer Finanzperiode. Die Justifikation
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.