Revidiertes Grundgesetz des Großherzogtums. 197
kann, vom Abwurfe des Staatsgutes, von indirekten
Steuern und aushilfsweise von weiter auszuschreiben-
den Steuern verausgabt werden.
$ 39. Domänen können, vorbehältlich besonderer
Verabschiedungen für Ausnahmefälle, nur mit Zu-
stimmung des Landtages veräußert werden.
$ 40. Zur Veräußerung minder bedeutender
Teile des Staatsgutes, namentlich auch zur Ablösung
der Rechte und Verpflichtungen desselben, bedarf es
der Einwilligung des Landtages nicht.
$ 41. Alle aus solchen Veräußerungen und Ab-
lösungen herrührende Gelder und Einnahmen sind
dem Stammvermögen des Staates zu erhalten.
$ 42. Auf den Fonds der Vorräte und Reste
können bis zu zwei Dritteilen ihres Betrages Darlehen
ohne Einwilligung des Landtages aufgenommen werden.
$ 43. Sollten sich in der Zeit von einer der
gewöhnlichen Landtagsversammlungen zu der andern
solche außerordentliche, nicht vorherzusehen gewesene
Ereignisse zutragen, welche aus der Staatskasse eine
beträchtliche Zahlung, auf die in dem Etat nicht ge-
rechnet worden, unabwendbar erfordern oder andere
Anstrengungen und Leistungen der Staatsbürger not-
wendig machen: so wird eine außerordentliche Ver-
sammlung des Landtages verfügt werden.
$ 44. Die Durchsicht, Prüfung und Abnahme
aller Rechnungen über die dem Finanzdepartement
unmittelbar untergeordneten Hauptkassen geschieht
jäbrlich von einer durch das Finanzdepartement des
Staatsministeriums deshalb zu ernennenden Kommission
und von einem Ausschusse der Landtagsabgeordneten
(dem Rechnungsausschusse). Dieser Ausschuß be-
steht außer dem Laandtagsvorstande aus sechs mit
absoluter Stimmenmehrheit durch den Landtag zu
wählenden Abgeordneten. Die Wahl geschieht für
die Dauer einer Finanzperiode. Die Justifikation