198 III. Anhang.
beschränkt sich auf die Rechnung der Hauptstaats-
kasse und der noch zu bezeichnenden Spezialkassen.
Doch steht dem Rechnungsausschusse frei, dabei auch‘
auf die als Belege der Hauptstaatskassenrechnung
anzusehenden Rechnungen der dieser mittelbar oder
unmittelbar untergeordneten Stellen einzugehen und
dieselben oder einzelne davon einer Revision unter-
werfen zu lassen. Der Justifikationsschein zur Ent-
lastung der Rechnungsführer wird von denen vollzogen,
welche aus dem Mittel des Rechnungsausschusses
und aus der Kommission des Finanzdepartements an
der Abnahme teilgenommen haben.
$ 45. Sollte wegen bemerkter Mißbräuche in
der Gesetzgebung oder in der Verwaltung des Landes-
fürsten von seiten des Landtages Vorstellung getan
werden, so ist es, unbeschadet des dem Vorstande
nachgelassenen Rechtes ($ 14), durchaus notwendig,
daß die Sache bei dem Landtage zum Vortrage und
zur Abstimmung gekommen sei.
Weder ein einzelner, noch mehrere vereinigte
Volksvertreter dürfen sich in dieser Eigenschaft
unmittelbar an den Landesfürsten wenden.
$ 46. Wenn irgendein Staatsbürger, welcher
zwar durch den Landtag mit vertreten wird, aber
nicht selbst Volksvertreter ist, ein Gebrechen, dessen
Abstellung das allgemeine Wohl zu erfordern scheint,
bemerkt oder einen nach seiner Ansicht zum Besten
des Landes gereichenden Vorschlag aufgefaßt hat,
so bleibt es ihm unbenommen, davon den Landtag
oder den Vorstand schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Es ist jedoch unstatthaft, daß zu diesem oder zu
einem andern Zwecke Deputationen im Landtage
erscheinen.
$ 47. Alle Anordnungen des Regenten sind nur
alsdann gültige Regierungshandlungen, wenn sie