Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

198 III. Anhang. 
beschränkt sich auf die Rechnung der Hauptstaats- 
kasse und der noch zu bezeichnenden Spezialkassen. 
Doch steht dem Rechnungsausschusse frei, dabei auch‘ 
auf die als Belege der Hauptstaatskassenrechnung 
anzusehenden Rechnungen der dieser mittelbar oder 
unmittelbar untergeordneten Stellen einzugehen und 
dieselben oder einzelne davon einer Revision unter- 
werfen zu lassen. Der Justifikationsschein zur Ent- 
lastung der Rechnungsführer wird von denen vollzogen, 
welche aus dem Mittel des Rechnungsausschusses 
und aus der Kommission des Finanzdepartements an 
der Abnahme teilgenommen haben. 
$ 45. Sollte wegen bemerkter Mißbräuche in 
der Gesetzgebung oder in der Verwaltung des Landes- 
fürsten von seiten des Landtages Vorstellung getan 
werden, so ist es, unbeschadet des dem Vorstande 
nachgelassenen Rechtes ($ 14), durchaus notwendig, 
daß die Sache bei dem Landtage zum Vortrage und 
zur Abstimmung gekommen sei. 
Weder ein einzelner, noch mehrere vereinigte 
Volksvertreter dürfen sich in dieser Eigenschaft 
unmittelbar an den Landesfürsten wenden. 
$ 46. Wenn irgendein Staatsbürger, welcher 
zwar durch den Landtag mit vertreten wird, aber 
nicht selbst Volksvertreter ist, ein Gebrechen, dessen 
Abstellung das allgemeine Wohl zu erfordern scheint, 
bemerkt oder einen nach seiner Ansicht zum Besten 
des Landes gereichenden Vorschlag aufgefaßt hat, 
so bleibt es ihm unbenommen, davon den Landtag 
oder den Vorstand schriftlich in Kenntnis zu setzen. 
Es ist jedoch unstatthaft, daß zu diesem oder zu 
einem andern Zwecke Deputationen im Landtage 
erscheinen. 
$ 47. Alle Anordnungen des Regenten sind nur 
alsdann gültige Regierungshandlungen, wenn sie
	        
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