Revidiertes Grundgesetz. des Großherzogtums. 199
schriftlich erlassen und von einem oder mehreren
Departementschefs mit unterzeichnet worden sind.
Wenn Regierungshandlungen in Frage sind, welche
nur in ein bestimmtes Departement gehören, so erfolgt
die Gegenzeichnung nur durch den Chef dieses De-
partements oder dessen Stellvertreter. Bei denjenigen
Anordnungen aber, welche nicht ausschließlich in das
eine oder andere Departement gehören, haben sämt-
liche Departementschefs, in deren Departement die
Sache einschläst, oder deren Stellvertreter gegen-
zuzeichnen. Die Wirksamkeit der Verfügung hängt
jedoch auch in diesem Falle von der Kontrasignatur
mehrerer nicht ab.
$ 48. Die Departementschefs im Staatsmini-
sterium, als solche und als Mitglieder des Gesamt-
ministeriums, sind nicht nur für den, infolge ihres
amtlichen Wirkens, bestehe es in Handlungen oder
Unterlassungen, dem Staate zugefügten Schaden und
Nachteil, sei dieser durch böse Absicht oder durch
Verschulden von ihnen herbeigeführt, nach zivilrecht-
lichen Grundsätzen verantwortlich, sondern sie werden
auch wegen der durch ihr amtliches Wirken ver-
ursachten Verfassungsverletzungen oder Gesetzüber-
tretungen nach den Bestimmungen der Strafgesetze
bestraft.
$ 49. Wegen der Amtsführung der Departements-
chefs kann der Landtag nach seinem Ermessen Klage
oder Beschwerde erheben, wenn Unterschleife bei
öffentlichen Kassen, Bestechlichkeit, gesetzwidrige
Eingriffe in die Rechtspflege, absichtliche Verzögerung
in der Verwaltung oder andere willkürliche Eingriffe
in die Verfassung oder in die gesetzliche Freiheit,
in die Ehre und in das Eigentum der Staatsbürger,
oder endlich sonst solche Verletzungen der Amts-
pflichten eines Departementschefs vorliegen, welche
ausschließlich der gerichtlichen Bestrafung vorbehalten