Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

Revidiertes Grundgesetz. des Großherzogtums. 199 
schriftlich erlassen und von einem oder mehreren 
Departementschefs mit unterzeichnet worden sind. 
Wenn Regierungshandlungen in Frage sind, welche 
nur in ein bestimmtes Departement gehören, so erfolgt 
die Gegenzeichnung nur durch den Chef dieses De- 
partements oder dessen Stellvertreter. Bei denjenigen 
Anordnungen aber, welche nicht ausschließlich in das 
eine oder andere Departement gehören, haben sämt- 
liche Departementschefs, in deren Departement die 
Sache einschläst, oder deren Stellvertreter gegen- 
zuzeichnen. Die Wirksamkeit der Verfügung hängt 
jedoch auch in diesem Falle von der Kontrasignatur 
mehrerer nicht ab. 
$ 48. Die Departementschefs im Staatsmini- 
sterium, als solche und als Mitglieder des Gesamt- 
ministeriums, sind nicht nur für den, infolge ihres 
amtlichen Wirkens, bestehe es in Handlungen oder 
Unterlassungen, dem Staate zugefügten Schaden und 
Nachteil, sei dieser durch böse Absicht oder durch 
Verschulden von ihnen herbeigeführt, nach zivilrecht- 
lichen Grundsätzen verantwortlich, sondern sie werden 
auch wegen der durch ihr amtliches Wirken ver- 
ursachten Verfassungsverletzungen oder Gesetzüber- 
tretungen nach den Bestimmungen der Strafgesetze 
bestraft. 
$ 49. Wegen der Amtsführung der Departements- 
chefs kann der Landtag nach seinem Ermessen Klage 
oder Beschwerde erheben, wenn Unterschleife bei 
öffentlichen Kassen, Bestechlichkeit, gesetzwidrige 
Eingriffe in die Rechtspflege, absichtliche Verzögerung 
in der Verwaltung oder andere willkürliche Eingriffe 
in die Verfassung oder in die gesetzliche Freiheit, 
in die Ehre und in das Eigentum der Staatsbürger, 
oder endlich sonst solche Verletzungen der Amts- 
pflichten eines Departementschefs vorliegen, welche 
ausschließlich der gerichtlichen Bestrafung vorbehalten
	        
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