Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

202 III. Anhang. 
fahren das Interesse der Staatskasse mit in Frage, 
so ist auf Antrag des Landtages der Zivilpunkt neben 
dem Anklagepunkte mit zur Entscheidung zu bringen.. 
Wird ein Departementschef durch den Staats- 
gerichtshof zu einer Strafe verurteilt, ohne daß zu- 
gleich Dienstentsetzung oder Dienstentlassung zu 
erkennen ist, so hat derselbe von seinem Amte als 
Departementschef abzutreten. 
8 59. Der Landesfürst übt rücksichtlich aller 
von dem Staatsgerichtshofe zu verhandelnden An- 
gelegenheiten das Recht, die Untersuchung nieder- 
zuschlagen, und das Recht der Begnadigung nur im 
Wege eines Gesetzes mit Zustimmung des Land- 
tages aus. 
$ 60. Der Vorschlag zu neuen Gesetzen kann 
sowohl von dem Landesfürsten dem Landtage, als 
von dem Landtage dem Landesfürsten vorgelegt werden. 
Versagt in dem letzteren Falle der Landesfürst seine. 
Genehmigung, so kann während derselben Zusammen- 
kunft der Landtag nicht wieder auf denselben Vor- 
schlag zurückkommen. 
$ 61. Der Landesfürst ist, wenn der Landtag 
nicht versammelt ist, berechtigt, alle solche Gesetze, 
welche nach der gegenwärtigen Verfassung der Zu- 
stimmung des Landtags bedürfen ($ 4 Ziffer 6), ohne 
letztere dann zu erlassen, wenn ihr durch das Staats- 
wohl dringend gebotener Zweck einer schleunigen 
Erfüllung bedarf. Ausgenommen hiervon sind alle 
und jede Abänderungen dieser Verfassung und des 
Wahlgesetzes. Derartige provisorische Gesetze müssen 
von allen anwesenden Departementschefs verantwortet 
und zu diesem Zwecke kontrasigniert, auch dem 
Landtage bei seiner nächsten Zusammenkunft zur 
Genehmigung vorgelegt und bei ihrer Publikation im 
Regierungsblatte ausdrücklich als provisorisch be- 
zeichnet werden, mit dem Hinzufügen, daß, wenn sie
	        
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