Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

204 III. Anhang. 
Jede Handlung eines Staatsdieners, welche in 
der Absicht unternommen wird, um diese Verfassung 
heimlich zu untergraben, ist als Hochverrat zu bestrafen. 
$ 67. Tritt der Fall eines Regierungswechsels 
ein, so soll der neue Landesfürst bei dem Antritte 
der Regierung sich schriftlich, bei fürstlichen Worten 
und Ehren, verbindlich machen, die Verfassung, sowie 
sie durch gegenwärtige Urkunde bestimmt worden, 
nach ihrem ganzen Inhalte, während seiner Regierung 
zu beobachten, aufrechtzuerhalten und zu schützen. 
$ 68. Um diese schriftliche Versicherung noch 
vor der Huldigung von dem Landesfürsten in Empfang 
zu nehmen, ist ein außerordentlicher Landtag zu- 
sammenzuberufen. 
$ 69. Im Falle der Unmündigkeit des Regenten 
oder einer anderen Verhinderung des Regierungs- 
antrittes ist dieselbe Versicherung von dem Verweser 
der Regierung (dem Administrator) für die Zeit seiner 
Verwaltung auszustellen. 
Transitorische Bestimmung. 
$ 70. Bis zur Publikation der neuen Geschäfts- 
ordnung für den Landtag bewendet es, was die Wahl 
des Präsidenten anbelangt, bei den diesfalls seither 
bestandenen Bestimmungen im $ 4 des Gesetzes über 
den Vorstand und die Versammlung des Landtages 
vom 18. November 1848. 
Urkundlich haben Wir dieses Revidierte Grund- 
gesetz höchst eigenhändig vollzogen und solches mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken 
lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Ok- 
tober 1850. 
(L. S.) Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
vdt. Ernst Müller.
	        
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