2. Das Staatsoberhaupt v. Sachsen-Weimar-Eisenach. 11
daß es allgemeinhin für den Landesherrn nicht
besteht. Im übrigen müßte es dahingestellt bleiben,
ob ein durch die Verfassung statuiertes landesherr-
liches Abolitionsrecht gegenüber der Reichsgesetz-
gebung, insbesondere gegenüber der Strafprozeß-
ordnung wirksam existieren Könnte,
b) Die Umgebung des Staatsoberhauptes.
Die engste Umgebung des Staatsoberhauptes
bilden naturgemäß die Anverwandten bzw. die Familie.
Hierzu ist neben dem bereits im geschichtlichen Über-
blick Erwähnten folgendes hervorzuheben:
Wilhelm Ernst, der heute regierende Groß-
herzog, ist der älteste Sohn des 1894 zu Kap
St. Martin verstorbenen derzeitigen Erbgroßherzogs
Karl August und dessen 1904 verstorbener Gemahlin
Pauline. 1903 vermählte sich Wilhelm Ernst mit der
Prinzessin Caroline Reuß älterer Linie. Bereits am
17. Januar 1905 aber wurde die Ehe durch das früh-
zeitige Dahinscheiden der: Großherzogin aufgelöst. Ein
Kind ist der kurzen Ehe des Großherzoglichen Paares
nicht entsprossen.
Die nächsten noch lebenden Anverwandten des
Großherzogs sind sein Bruder Prinz Bernhard Hein-
rich sowie die Schwestern seines Vaters Prinzessin
Maria, vermählt mit Heinrich VII, Prinzen Reuß
jüngerer Linie, und Prinzessin Elisabeth, vermählt mit
Johann Albrecht, Herzog zu Mecklenburg. (Näheres
im Staatshandbuch von Sachsen-Weimar-Eisenach.)
Nächst den Anverwandten gruppiert sich um
den Großherzog eine Anzahl Hofangestellter, die in
ihrer Gesamtheit den Hofstaat darstellen. Der
Hauptsache nach werden Oberhofchargen und Hof-
chargen unterschieden. Zu den ersteren gehören der
Oberhofmarschall, der Oberkammerherr, der Hof-
reisemarschall, der Oberstallmeister, der General-