Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

2. Das Staatsoberhaupt v. Sachsen-Weimar-Eisenach. 11 
daß es allgemeinhin für den Landesherrn nicht 
besteht. Im übrigen müßte es dahingestellt bleiben, 
ob ein durch die Verfassung statuiertes landesherr- 
liches Abolitionsrecht gegenüber der Reichsgesetz- 
gebung, insbesondere gegenüber der Strafprozeß- 
ordnung wirksam existieren Könnte, 
b) Die Umgebung des Staatsoberhauptes. 
Die engste Umgebung des Staatsoberhauptes 
bilden naturgemäß die Anverwandten bzw. die Familie. 
Hierzu ist neben dem bereits im geschichtlichen Über- 
blick Erwähnten folgendes hervorzuheben: 
Wilhelm Ernst, der heute regierende Groß- 
herzog, ist der älteste Sohn des 1894 zu Kap 
St. Martin verstorbenen derzeitigen Erbgroßherzogs 
Karl August und dessen 1904 verstorbener Gemahlin 
Pauline. 1903 vermählte sich Wilhelm Ernst mit der 
Prinzessin Caroline Reuß älterer Linie. Bereits am 
17. Januar 1905 aber wurde die Ehe durch das früh- 
zeitige Dahinscheiden der: Großherzogin aufgelöst. Ein 
Kind ist der kurzen Ehe des Großherzoglichen Paares 
nicht entsprossen. 
Die nächsten noch lebenden Anverwandten des 
Großherzogs sind sein Bruder Prinz Bernhard Hein- 
rich sowie die Schwestern seines Vaters Prinzessin 
Maria, vermählt mit Heinrich VII, Prinzen Reuß 
jüngerer Linie, und Prinzessin Elisabeth, vermählt mit 
Johann Albrecht, Herzog zu Mecklenburg. (Näheres 
im Staatshandbuch von Sachsen-Weimar-Eisenach.) 
Nächst den Anverwandten gruppiert sich um 
den Großherzog eine Anzahl Hofangestellter, die in 
ihrer Gesamtheit den Hofstaat darstellen. Der 
Hauptsache nach werden Oberhofchargen und Hof- 
chargen unterschieden. Zu den ersteren gehören der 
Oberhofmarschall, der Oberkammerherr, der Hof- 
reisemarschall, der Oberstallmeister, der General-
	        
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