Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

12 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
intendant des Hoftheaters und der Hofkapelle sowie 
der Öberhofmeister; Hofchargen sind der Schloß- 
hauptmann zu Eisenach, der Schloßhauptmann von 
Dornburg, der Schloßhauptmann des Schlosses von 
Neustadt a. O., der Kommandant der Wartburg, der 
Hofmarschall der verwitweten Erbgroßherzogin, der 
Kabinettssekretär, der Hofjägermeister sowie die 
Kammerherren und Kammerjunker. 
Die Mitglieder des Hofstaates haben, wie schon 
ihre speziellen Bezeichnungen andeuten, die mannig- 
fachen Aufgaben der Hofhaltung zu erfüllen. 
Besondere Erwähnung verdient an dieser Stelle 
die Verwaltung des Krongutes und der 
Domanialrente (Zivilliste) durch das Hof- 
marschallamt unter Leitung des ÖOberhofmarschalls 
und unter Aufsicht des Ministerialdepartements für 
Angelegenheiten des Großherzoglichen Hauses. Es 
gilt folgendes für die vermögensrechtlichen Verhält- 
nisse des Großherzoglichen Hauses: Durch Patent 
vom 9. März 1848 gaben der Großherzog Karl Fried- 
rich und der Erbgroßherzog Karl Alexander ihre Zu- 
stimmung zu der Vereinigung des Kammervermögens 
mit dem Landschaftsvermögen unter der Maßgabe, daß 
aus dem nunmehrigen einheitlichen Staatsgut dem 
Großherzog jährlich eine feste Rente (Domanialrente 
oder Zivilliste) gewährt werden sollte. Bei dieser 
Neuregelung blieb es nicht. Namentlich auf die Vor- 
stellungen der Agnaten des Großherzoglichen Hauses, 
welche die erforderliche Zustimmung zu der Ver- 
einigung des Kammervermögens und des landschaft- 
lichen Vermögens nicht gegeben hatten!!, wurde er- 
neut die Trennung von Kammervermögen und Land- 
schaftsvermögen herbeigeführt. Laut Verordnung vom 
— 
  
11 Die. Zustimmung der Agnaten war notwendig wegen 
der Fideikommißeigenschaft des Kammervermögens.
	        
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