12 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
intendant des Hoftheaters und der Hofkapelle sowie
der Öberhofmeister; Hofchargen sind der Schloß-
hauptmann zu Eisenach, der Schloßhauptmann von
Dornburg, der Schloßhauptmann des Schlosses von
Neustadt a. O., der Kommandant der Wartburg, der
Hofmarschall der verwitweten Erbgroßherzogin, der
Kabinettssekretär, der Hofjägermeister sowie die
Kammerherren und Kammerjunker.
Die Mitglieder des Hofstaates haben, wie schon
ihre speziellen Bezeichnungen andeuten, die mannig-
fachen Aufgaben der Hofhaltung zu erfüllen.
Besondere Erwähnung verdient an dieser Stelle
die Verwaltung des Krongutes und der
Domanialrente (Zivilliste) durch das Hof-
marschallamt unter Leitung des ÖOberhofmarschalls
und unter Aufsicht des Ministerialdepartements für
Angelegenheiten des Großherzoglichen Hauses. Es
gilt folgendes für die vermögensrechtlichen Verhält-
nisse des Großherzoglichen Hauses: Durch Patent
vom 9. März 1848 gaben der Großherzog Karl Fried-
rich und der Erbgroßherzog Karl Alexander ihre Zu-
stimmung zu der Vereinigung des Kammervermögens
mit dem Landschaftsvermögen unter der Maßgabe, daß
aus dem nunmehrigen einheitlichen Staatsgut dem
Großherzog jährlich eine feste Rente (Domanialrente
oder Zivilliste) gewährt werden sollte. Bei dieser
Neuregelung blieb es nicht. Namentlich auf die Vor-
stellungen der Agnaten des Großherzoglichen Hauses,
welche die erforderliche Zustimmung zu der Ver-
einigung des Kammervermögens und des landschaft-
lichen Vermögens nicht gegeben hatten!!, wurde er-
neut die Trennung von Kammervermögen und Land-
schaftsvermögen herbeigeführt. Laut Verordnung vom
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11 Die. Zustimmung der Agnaten war notwendig wegen
der Fideikommißeigenschaft des Kammervermögens.