Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

2. Das Staatsoberhaupt v. Sachsen-Weimar-Eisenach. 13 
4. Mai 1854 blieb aber die Verwaltung des Kammer- 
vermögens bis auf einen dem Großherzoglichen Hause 
zur eigenen Verwaltung überlassenen Teil (Krongut) 
dem Finanzdepartement des Staatsministeriums über- 
lassen. Aus diesem vom Staat verwalteten Teil des 
Kammervermögens wird die Domanialrente gewährt, 
die ihrerseits im Verein mit dem Krongut, wie oben 
bemerkt, durch das Hofmarschallamt zu verwalten ist. 
Neben dem Hofmarschallamt gibt es als zweite 
besondere Vermögensverwaltungs - Hofbehörde die 
„Fideikommißverwaltungdes Großherzog- 
lichen Hauses“. Ihr liegt die Verwaltung der 
beiden von der verstorbenen Großherzogin-Großfürstin 
Maria Pawlowna testamentarisch gestifteten Fidei- 
kommisse, des Hauptfideikommisses und des Fidei- 
kommisses der Sekundogenitur, ob. 
Hinsichtlich der Funktionen der übrigen Hof- 
behörden bzw. der dem Hofe nahestehenden Institute 
usw. siehe das über das Ministerialdepartement des 
Großherzoglichen Hauses Gesagte. 
Abgesehen vom Hofstaatimengeren Sinne 
ist als Umgebung des Großherzogs seine militärische 
Begleitung zu erwähnen, die Adjutantur, die aus 
einem Generaladjutanten und regelmäßig zwei Flügel- 
adjutanten besteht. 
Mit dem Großherzoglichen Hof in engem Konnex 
stehen endlich die Vertreter auswärtiger 
Staaten. In Weimar selbst haben ihren Sitz der 
Königlich Preußische Gesandte, der Königlich 
Sächsische Gesandte sowie ein russischer Minister- 
resident!?. Es kommen hinzu mit dem Sitz in Berlin: 
die Vertreter Belgiens, Italiens, Spaniens, der Nieder- 
12 Unter dem russischen Ministerresidenten stehen die 
an der russisch-griechischen Kapelle in Weimar angestellten 
Beamten sowie ein ‚Propst und mehrere Psalmisten.
	        
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