Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

14 I1. Das Großherzogtum als Staat usw. 
lande und Großbritanniens, mit dem Sitz in Dresden: 
der Vertreter Österreich-Ungarns. 
c) Die Tätigkeit des Staatsoberhauptes. 
Es lassen sich Regierungsakte des Landesfürsten 
im engeren Sinne des Wortes und solche Handlungen 
unterscheiden, die der Landesfürst zwar auch in 
offizieller Form und lediglich in seiner Eigenschaft 
als Staatsoberhaupt vornimmt, die aber dennoch nicht 
den Charakter eines das öffentliche Interesse nach- 
haltig betreffenden Regierungsaktes tragen. Zum 
Beispiel gehört es zu der letzteren, weniger bedeut- 
samen Tätigkeit des Staatsoberhauptes, wenn Unter- 
tanen in Audienz empfangen werden, Befehle speziell 
an den einen oder anderen Beamten ergehen, außer- 
gewöhnliche Berichte zur Aufklärung bestimmter 
Sachverhalte eingefordert werden und ähnliches mehr, 
Das Wesentliche in der Betätigung des Staats- 
oberhauptes ist die Vornahme der eigentlichen 
Regierungshandlungen, d. h. die Beteiligung 
an der Gesetzgebung und die unmittelbare Leitung 
des Staatswesens auf der Grundlage der Gesetze. 
Was zunächst das Gesetzgebungs- und 
Verordnungsrecht des ‚Großherzogs anbe- 
langt, so ist er an die Mitwirkung des Landtags 
gebunden. 
Nach $ 4 Ziffer 6 des Revidierten Grundgesetzes 
vom 15. Oktober 1850 steht dem Landtag das Recht zu, 
an der Gesetzgebung in der Art teilzunehmen, daß 
Landesgesetze, welche entweder die Landesverfassung 
betreffen oder die persönliche Freiheit, die Sicher- 
heit und das Eigentum der Staatsbürger zum Gegen- 
stand haben, nicht ohne Zustimmung des Landtags 
erlassen oder authentisch interpretiert werden können. 
Eine Ausnahme gilt nur insofern, als Gesetze, welche 
lediglich für einzelne Korporationen im Staate: gelten
	        
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