14 I1. Das Großherzogtum als Staat usw.
lande und Großbritanniens, mit dem Sitz in Dresden:
der Vertreter Österreich-Ungarns.
c) Die Tätigkeit des Staatsoberhauptes.
Es lassen sich Regierungsakte des Landesfürsten
im engeren Sinne des Wortes und solche Handlungen
unterscheiden, die der Landesfürst zwar auch in
offizieller Form und lediglich in seiner Eigenschaft
als Staatsoberhaupt vornimmt, die aber dennoch nicht
den Charakter eines das öffentliche Interesse nach-
haltig betreffenden Regierungsaktes tragen. Zum
Beispiel gehört es zu der letzteren, weniger bedeut-
samen Tätigkeit des Staatsoberhauptes, wenn Unter-
tanen in Audienz empfangen werden, Befehle speziell
an den einen oder anderen Beamten ergehen, außer-
gewöhnliche Berichte zur Aufklärung bestimmter
Sachverhalte eingefordert werden und ähnliches mehr,
Das Wesentliche in der Betätigung des Staats-
oberhauptes ist die Vornahme der eigentlichen
Regierungshandlungen, d. h. die Beteiligung
an der Gesetzgebung und die unmittelbare Leitung
des Staatswesens auf der Grundlage der Gesetze.
Was zunächst das Gesetzgebungs- und
Verordnungsrecht des ‚Großherzogs anbe-
langt, so ist er an die Mitwirkung des Landtags
gebunden.
Nach $ 4 Ziffer 6 des Revidierten Grundgesetzes
vom 15. Oktober 1850 steht dem Landtag das Recht zu,
an der Gesetzgebung in der Art teilzunehmen, daß
Landesgesetze, welche entweder die Landesverfassung
betreffen oder die persönliche Freiheit, die Sicher-
heit und das Eigentum der Staatsbürger zum Gegen-
stand haben, nicht ohne Zustimmung des Landtags
erlassen oder authentisch interpretiert werden können.
Eine Ausnahme gilt nur insofern, als Gesetze, welche
lediglich für einzelne Korporationen im Staate: gelten