16 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
Was die Leitung des Staatswesens durch ein-
zelne Regierungsakte anbetrifft, so schreibt $ 47
des Revidierten Grundgesetzes vor, daß die Anord-
nungen des Regenten nur dann gültige Regierungs-
handlungen darstellen, wenn sie schriftlich erlassen
und von einem oder mehreren Departementschefs mit-
unterzeichnet sind. Stehen Regierungshandlungen in
Frage, welche nur in ein bestimmtes Departement
gehören, so erfolgt die Gegenzeichnung nur durch den
Chef dieses Departements oder dessen Stellvertreter.
Bei denjenigen Anordnungen, welche dagegen: nicht
ausschließlich in das eine oder andere Departement
gehören, haben sämtliche Departementschefs, in deren
Departement die Sache einschlägt, eventuell ihre Stell-
vertreter, gegenzuzeichnen. Die Wirksamkeit der Ver-
fügung hängt jedoch auch in diesem Falle von der
Kontrasignatur mehrerer nicht ab.
d) Die Rechtsverhältnisse beim Tode be-
ziehungsweise bei Regierungsunfähigkeit
des Staatsoberhauptes.
Die Thronfolge im Großherzogtum Sachsen-
Weimar -Eisenach ist hausgesetzlich geregelt. Wie
schon kurz erwähnt, besteht seit 1724 das Recht der
Erstgeburt (Primogenitur), d. h. bei Unmöglichkeit
einer Erbaufteilung des Landes folgt der Erst-
seborene und. auf ihn seine Linie in der Re-
gierung nach.
Zu Lebzeiten des Großherzogs führt der Thron-
erbe den Titel „Erbgroßherzog“ sowie den Charakter
„Königliche Hoheit“.
Die Fähigkeit zur Selbstregierung setzt ein
Lebensalter von 18 Jahren voraus. Beim Antritt der
Regierung soll sich der Fürst gemäß 8 67 des
Revidierten Grundgesetzes „schriftlich, bei Fürstlichen
Worten und Ehren verbindlich machen, die Verfassung