Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

18 IL Das Großherzogtum als Staat usw. 
beizutragen und die staatlichen Interessen zu pflegen. 
Die Staatsbürger oder Staatsangehörigen des Groß- 
herzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach sind wie die 
Staatsbürger jedes deutschen Bundesstaates gleich- 
zeitig auch Angehörige des Deutschen Reiches. Die 
Bedeutung eines Staatsbürgers von Sachsen-Weimar- 
Eisenach ergibt sich aus den nachstehend erläuterten 
Prinzipien des Reichsstaatsrechts sowie aus den 
deutschen Reichsgesetzen. 
b) Die Erlangung der Staatsbürger- 
eigenschaft. 
Nach Art. 4 Nr. 1 der Reichsverfassung unter- 
liegen die Bestimmungen über das Staatsbürgerrecht 
der Beaufsichtigung und der Gesetzgebung des 
Reiches. Von dieser Zuständigkeit hat das Deutsche 
Reich durch den Erlaß des Reichsgesetzes über die 
Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats- 
angehörigkeit vom 1. Juni 1870 Gebrauch gemacht. 
In Gemäßheit dieses Gesetzes gilt für die Er- 
langung der Staatsangehörigkeit folgendes: 
Die Staatsangehörigkeit kann beruhen auf Ab- 
stammung, und zwar erlangt das eheliche Kind 
die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche 
die der Mutter. Dieselbe Wirkung wie die eheliche 
Geburt hat die Legitimation!®d, nicht jedoch die 
Adoption. Des weiteren erlangt die nicht staats- 
angehörige Frau durch Heirat die Staatsangehörig- 
keit des Mannes. 
Neben der Abstammung, Legitimation und Heirat 
16 Unter Legitimation (genauer: Legitimation durch 
nachfolgende Ehe) versteht man den Fall, daß der Vater 
eines unehelichen Kindes dessen Mutter heiratet, wodurch 
das Kind nach $ 1719 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die 
rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes erlangt.
	        
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