20 II. Das Großherzogtum als Staat usw.
bloß stillschweigend in Anerkennung allgemeiner
Prinzipien akzeptierte.
Die Pflichten eines Staatsangehörigen von
Sachsen-Weimar-Eisenach sind, soweit man sie kodi-
fiziert hat, teils in Reichsgesetzen, insbesondere in
der Reichsverfassnng, teils in Weimarischen Landes-
gesetzen enthalten.
Den Pflichten eines Staatsbürgers stehen seine
Rechte gegenüber. Auch sie haben ihren Ausdruck
in mannigfachen Gesetzesbestimmungen gefunden, auf
die im folgenden näher eingegangen sei.
«) Die Pflichten eines Staatsbürgers von Sachsen-Weimar-
Eisenach.
Es lassen sich unterscheiden: Pflichten speziellen
Inhalts und Pflichten allgemeinen Charakters. Von
ersteren seien hervorgehoben die Steuerpflicht und
die Wehrpflicht. Hinsichtlich ersterer siehe das vom
Ministerialdepartement der Finanzen Ge-
sagte, bezüglich der Wehrpflicht vgl. die Ausführungen
unter Militärangelegenheiten.
Allgemeine Pflichten der Staatsbürger von
Sachsen-Weimar-Eisenach sind die Pflicht zum Ge-
horsam gegenüber der Staatsregierung und die Pflicht
zur Loyalität. Jeder Staatsbürger hat dafür Sorge
zu tragen, daß der Staat in seinem Bestand und in
seiner Verfassung keine gewaltsamen Veränderungen
erleidet. Den Gesetzen und der auf Grund dieser
auszuübenden Staatsgewalt ist unbedingte Folge zu
leisten. Der einzelne Staatsbürger hat seine Person
in den Dienst der Gesamtheit zu stellen.
Wie in anderen Bundesstaaten, so wurde
früher auch im Großherzogtum Sachsen - Weimar-
Eisenach eine formelle Verpflichtung zur Inne-
haltung der Staatsbürgerpflichten erfordert, indem
jeder Achtzehnjährige männlichen Geschlechts und