Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

20 II. Das Großherzogtum als Staat usw. 
bloß stillschweigend in Anerkennung allgemeiner 
Prinzipien akzeptierte. 
Die Pflichten eines Staatsangehörigen von 
Sachsen-Weimar-Eisenach sind, soweit man sie kodi- 
fiziert hat, teils in Reichsgesetzen, insbesondere in 
der Reichsverfassnng, teils in Weimarischen Landes- 
gesetzen enthalten. 
Den Pflichten eines Staatsbürgers stehen seine 
Rechte gegenüber. Auch sie haben ihren Ausdruck 
in mannigfachen Gesetzesbestimmungen gefunden, auf 
die im folgenden näher eingegangen sei. 
«) Die Pflichten eines Staatsbürgers von Sachsen-Weimar- 
Eisenach. 
Es lassen sich unterscheiden: Pflichten speziellen 
Inhalts und Pflichten allgemeinen Charakters. Von 
ersteren seien hervorgehoben die Steuerpflicht und 
die Wehrpflicht. Hinsichtlich ersterer siehe das vom 
Ministerialdepartement der Finanzen Ge- 
sagte, bezüglich der Wehrpflicht vgl. die Ausführungen 
unter Militärangelegenheiten. 
Allgemeine Pflichten der Staatsbürger von 
Sachsen-Weimar-Eisenach sind die Pflicht zum Ge- 
horsam gegenüber der Staatsregierung und die Pflicht 
zur Loyalität. Jeder Staatsbürger hat dafür Sorge 
zu tragen, daß der Staat in seinem Bestand und in 
seiner Verfassung keine gewaltsamen Veränderungen 
erleidet. Den Gesetzen und der auf Grund dieser 
auszuübenden Staatsgewalt ist unbedingte Folge zu 
leisten. Der einzelne Staatsbürger hat seine Person 
in den Dienst der Gesamtheit zu stellen. 
Wie in anderen Bundesstaaten, so wurde 
früher auch im Großherzogtum Sachsen - Weimar- 
Eisenach eine formelle Verpflichtung zur Inne- 
haltung der Staatsbürgerpflichten erfordert, indem 
jeder Achtzehnjährige männlichen Geschlechts und
	        
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