Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

3. Die Staatsbürger. 91 
jeder auswärtige Erwerber inländischer Grundstücke 
den „Untertaneneid“ zu leisten hatte. So heißt es 
noch im Art. 23 der Ausführungsverordnung vom 
22. Mai 1850 zum Gesetz über die Neugestaltung der 
Staatsbehörden vom 5. März 1850: „Die dem Bezirks- 
Direktor obliegende allgemeine Verpflichtung der 
jungen Untertanen — Bekanntmachung vom 
12. Oktober 1819 — erfolgt in den einzelnen Wahl- 
bezirken oder Amtsbezirken.“ 
£) Die Rechte eines Staatsbürgers von Sachsen-Weimar- 
Eisenach. 
Wie bezüglich der Pflichten lassen sich auch hin- 
sichtlich der Rechte eines Staatsbürgers solche 
speziellen Charakters und solche von all- 
semeiner Tendenz unterscheiden !7, 
Für landes- oder reichsgesetzlich festgelegte 
Spezialrechte der Staatsbürger genügen einige Bei- 
spiele: | 
Nach $ 46 des Revidierten Grundgesetzes hat 
jeder Staatsbürger, der nicht selbst Volksvertreter 
ist, das Recht, ein Gebrechen,’ dessen Abstellung das 
allgemeine Wohl zu erfordern scheint, dem Landtag 
oder dem Vorstand schriftlich anzuzeigen, 
Nach dem Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 
(12. März 1894) hat jeder Hilfsbedürftige das Recht 
auf Armenunterstützung. Verpflichtet zur Unter- 
stützung sind an erster Stelle die Ortsarmen- 
verbände, an zweiter Stelle die Lan darmenverbände. 
Es verliert jeder Deutsche nach vollendetem 18. Lebens- 
jahre durch zweijährige Abwesenheit vom bisherigen 
Wohnort seinen bis dahin dort begründet gewesenen 
Unterstützungswohnsitz, wogegen er einen neuen 
17 Die Scheidung hat naturgemäß nur Sinn, insoweit 
es sich um Spezialrechte handelt, die sich nicht unmittelbar 
aus einem allgemeinen Recht ergeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.