3. Die Staatsbürger. 91
jeder auswärtige Erwerber inländischer Grundstücke
den „Untertaneneid“ zu leisten hatte. So heißt es
noch im Art. 23 der Ausführungsverordnung vom
22. Mai 1850 zum Gesetz über die Neugestaltung der
Staatsbehörden vom 5. März 1850: „Die dem Bezirks-
Direktor obliegende allgemeine Verpflichtung der
jungen Untertanen — Bekanntmachung vom
12. Oktober 1819 — erfolgt in den einzelnen Wahl-
bezirken oder Amtsbezirken.“
£) Die Rechte eines Staatsbürgers von Sachsen-Weimar-
Eisenach.
Wie bezüglich der Pflichten lassen sich auch hin-
sichtlich der Rechte eines Staatsbürgers solche
speziellen Charakters und solche von all-
semeiner Tendenz unterscheiden !7,
Für landes- oder reichsgesetzlich festgelegte
Spezialrechte der Staatsbürger genügen einige Bei-
spiele: |
Nach $ 46 des Revidierten Grundgesetzes hat
jeder Staatsbürger, der nicht selbst Volksvertreter
ist, das Recht, ein Gebrechen,’ dessen Abstellung das
allgemeine Wohl zu erfordern scheint, dem Landtag
oder dem Vorstand schriftlich anzuzeigen,
Nach dem Reichsgesetz vom 6. Juni 1870
(12. März 1894) hat jeder Hilfsbedürftige das Recht
auf Armenunterstützung. Verpflichtet zur Unter-
stützung sind an erster Stelle die Ortsarmen-
verbände, an zweiter Stelle die Lan darmenverbände.
Es verliert jeder Deutsche nach vollendetem 18. Lebens-
jahre durch zweijährige Abwesenheit vom bisherigen
Wohnort seinen bis dahin dort begründet gewesenen
Unterstützungswohnsitz, wogegen er einen neuen
17 Die Scheidung hat naturgemäß nur Sinn, insoweit
es sich um Spezialrechte handelt, die sich nicht unmittelbar
aus einem allgemeinen Recht ergeben.