Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

3. Die Staatsbürger. 97 
einem der Häuser des deutschen Bundesstaates und von 
Landtagsabgeordneten, von Mitgliedern der Bezirksaus- 
schüsse, Urkundspersonen und Geschworenen auszuüben, 
sowie die Fähigkeit, Inhaber von Ehrenzeichen, eines 
Ranges, eines Titels oder akademischer Würden zu sein, 
Staatsämter, oder andere, unmittelbare oder mittelbare 
öffentliche Ämter zu verwalten, die Advokatur, das Notariat 
oder die ärztliche Praxis auszuüben, sowie Dienstgehalte, 
Wartegelder oder Pensionen aus Öffentlichen Kassen zu 
beziehen, 
Das im genannten Gesetz über die Gründe zur Ent- 
ziehung der staatsbürgerlichen Rechte Gesagte hat seine 
Bedeutung durch die Schaffung des Reichsstrafgesetzbuchs 
verloren, wo angegeben ist, unter welchen Umständen ein 
Deutscher der „bürgerlichen Ehrenrechte“ verlustig geht. 
d) Verlust der Staatsbürgereigenschaft. 
Der Verlust der Weimarischen Staatsangehörig- 
keit bestimmt sich wie ihr Erwerb nach dem Reichs- 
gesetz vom 1. Juni 1870. 
Die Verlustgründe korrespondieren mit den Er- 
werbsgründen. 
Danach geht die Staatsangehörigkeit verloren 
durch Legitimation unehelicher Kinder, sofern der 
legitimierende Vater einem anderen Bundesstaat an- 
gehört als die uneheliche Mutter. Eine Frau verliert 
ihre bisherige Staatsangehörigkeit durch die Ehe- 
schließung mit dem Angehörigen eines anderen 
Bundesstaates. 
Die Staatsangehörigkeit geht weiter dadurch ver- 
loren, daß der bisherige Staatsangehörige durch die. 
zuständige höhere Verwaltungsbehörde urkundlich aus 
der Staatsangehörigkeit entlassen wird. Die Ent- 
lassung erfolgt auf Antrag. Sie darf nicht verweigert 
werden, es sei denn, daß die militärische Dienst- 
pflicht der Auswanderung entgegensteht. 
Die Staatsangehörigkeit erlischt desweiteren 
durch ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im
	        
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