3. Die Staatsbürger. 97
einem der Häuser des deutschen Bundesstaates und von
Landtagsabgeordneten, von Mitgliedern der Bezirksaus-
schüsse, Urkundspersonen und Geschworenen auszuüben,
sowie die Fähigkeit, Inhaber von Ehrenzeichen, eines
Ranges, eines Titels oder akademischer Würden zu sein,
Staatsämter, oder andere, unmittelbare oder mittelbare
öffentliche Ämter zu verwalten, die Advokatur, das Notariat
oder die ärztliche Praxis auszuüben, sowie Dienstgehalte,
Wartegelder oder Pensionen aus Öffentlichen Kassen zu
beziehen,
Das im genannten Gesetz über die Gründe zur Ent-
ziehung der staatsbürgerlichen Rechte Gesagte hat seine
Bedeutung durch die Schaffung des Reichsstrafgesetzbuchs
verloren, wo angegeben ist, unter welchen Umständen ein
Deutscher der „bürgerlichen Ehrenrechte“ verlustig geht.
d) Verlust der Staatsbürgereigenschaft.
Der Verlust der Weimarischen Staatsangehörig-
keit bestimmt sich wie ihr Erwerb nach dem Reichs-
gesetz vom 1. Juni 1870.
Die Verlustgründe korrespondieren mit den Er-
werbsgründen.
Danach geht die Staatsangehörigkeit verloren
durch Legitimation unehelicher Kinder, sofern der
legitimierende Vater einem anderen Bundesstaat an-
gehört als die uneheliche Mutter. Eine Frau verliert
ihre bisherige Staatsangehörigkeit durch die Ehe-
schließung mit dem Angehörigen eines anderen
Bundesstaates.
Die Staatsangehörigkeit geht weiter dadurch ver-
loren, daß der bisherige Staatsangehörige durch die.
zuständige höhere Verwaltungsbehörde urkundlich aus
der Staatsangehörigkeit entlassen wird. Die Ent-
lassung erfolgt auf Antrag. Sie darf nicht verweigert
werden, es sei denn, daß die militärische Dienst-
pflicht der Auswanderung entgegensteht.
Die Staatsangehörigkeit erlischt desweiteren
durch ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im